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Vergütungsverordnung für Steuerberater,

Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften

(Steuerberatervergütungsverordnung - StBVV)

StBVV

Ausfertigungsdatum: 17.12.1981

Vollzitat:

"Steuerberatervergütungsverordnung vom 17. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1442), die zuletzt durch Artikel 9 der

Verordnung vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist"

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 V v. 18.7.2016 I 1722

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.4.1982 +++)

Überschrift: Bezeichnung, Kurzbezeichnung u. Abkürzung idF d. Art. 5 Nr. 1 V v. 11.12.2012 I 2637 mWv

20.12.2012

Eingangsformel

Auf Grund des § 64 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975

(BGBl. I S. 2735) wird nach Anhörung der Bundessteuerberaterkammer mit Zustimmung des Bundesrates

verordnet:

Erster Abschnitt

Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) des Steuerberaters mit Sitz im Inland für seine im Inland

selbständig ausgeübte Berufstätigkeit (§ 33 des Steuerberatungsgesetzes) bemisst sich nach dieser Verordnung.

Dies gilt für die Höhe der Vergütung nur, soweit nicht etwas anderes vereinbart wird.

(2) Für die Vergütung der Steuerbevollmächtigten und der Steuerberatungsgesellschaften gelten die Vorschriften

über die Vergütung der Steuerberater entsprechend.

§ 2 Sinngemäße Anwendung der Verordnung

Ist in dieser Verordnung über die Gebühren für eine Berufstätigkeit des Steuerberaters nichts bestimmt, so sind

die Gebühren in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung zu bemessen.

§ 3 Auslagen

(1) Mit den Gebühren werden auch die allgemeinen Geschäftskosten entgolten.

(2) Der Anspruch auf Zahlung der auf die Vergütung entfallenden Umsatzsteuer und auf Ersatz für Post- und

Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlende Entgelte, der Dokumentenpauschale und der Reisekosten

bestimmt sich nach den §§ 15 bis 20.

§ 4 Vereinbarung der Vergütung

(1) Aus einer Vereinbarung kann der Steuerberater eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung nur fordern, wenn

die Erklärung des Auftraggebers in Textform abgegeben ist vgl. § 4 Abs. 4 StBVV n. F. Ist das Schriftstück nicht vom Auftraggeber verfasst,

muss

1. das Schriftstück als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet sein,

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2. das Schriftstück von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein

und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein.

Art und Umfang des Auftrags nach Satz 2 sind zu bezeichnen. Hat der Auftraggeber freiwillig und ohne Vorbehalt

geleistet, kann er das Geleistete nicht deshalb zurückfordern, weil seine Erklärung den Vorschriften der Sätze 1

bis 3 nicht entspricht.

(2) Ist eine vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch, so kann sie im

Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der sich aus dieser Verordnung ergebenden Vergütung

herabgesetzt werden.

(3) In außergerichtlichen Angelegenheiten kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung unter den

Formerfordernissen des Absatzes 1 vereinbart werden. Sie muss in einem angemessenen Verhältnis zu der

Leistung, der Verantwortung und dem Haftungsrisiko des Steuerberaters stehen.

(4) Der Steuerberater hat den Auftraggeber in Textform darauf hinzuweisen, dass eine höhere oder niedrigere als

die gesetzliche Vergütung in Textform vereinbart werden kann.

§ 5 Mehrere Steuerberater

Ist die Angelegenheit mehreren Steuerberatern zur gemeinschaftlichen Erledigung übertragen, so erhält jeder

Steuerberater für seine Tätigkeit die volle Vergütung.

§ 6 Mehrere Auftraggeber

(1) Wird der Steuerberater in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, so erhält er die Gebühren

nur einmal.

(2) Jeder Auftraggeber schuldet dem Steuerberater die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der

Steuerberater nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre. Der Steuerberater kann aber insgesamt nicht mehr als

die Gebühr nach Absatz 1 fordern, die in den Fällen des § 40 Abs. 5 nach Maßgabe dieser Vorschrift zu berechnen

ist; die Auslagen kann er nur einmal fordern.

§ 7 Fälligkeit

Die Vergütung des Steuerberaters wird fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendigt ist.

§ 8 Vorschuß

Der Steuerberater kann von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden

Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuß fordern.

§ 9 Berechnung

(1) Der Steuerberater kann die Vergütung nur auf Grund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber

mitgeteilten Berechnung einfordern. Der Lauf der Verjährungsfrist ist von der Mitteilung der Berechnung nicht

abhängig.

(2) In der Berechnung sind die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, die Vorschüsse, eine kurze

Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten

Vorschriften dieser Gebührenverordnung und bei Wertgebühren auch der Gegenstandswert anzugeben. Nach

demselben Stundensatz berechnete Zeitgebühren können zusammengefaßt werden. Bei Entgelten für Post- und

Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Angabe des Gesamtbetrages.

(3) Hat der Auftraggeber die Vergütung gezahlt, ohne die Berechnung erhalten zu haben, so kann er die

Mitteilung der Berechnung noch fordern, solange der Steuerberater zur Aufbewahrung der Handakten

verpflichtet ist.

Zweiter Abschnitt

Gebührenberechnung

§ 10 Wertgebühren

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(1) Die Wertgebühren bestimmen sich nach den der Verordnung als Anlage beigefügten Tabellen A bis E. Sie

werden nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der beruflichen Tätigkeit hat. Maßgebend ist, soweit

diese Verordnung nichts anderes bestimmt, der Wert des Interesses.

(2) In derselben Angelegenheit werden die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet; dies gilt nicht für

die in den §§ 24 bis 27, 30, 35 und 37 bezeichneten Tätigkeiten.

§ 11 Rahmengebühren

Ist für die Gebühren ein Rahmen vorgesehen, so bestimmt der Steuerberater die Gebühr im Einzelfall unter

Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit, der

Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach

billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Steuerberaters kann bei der Bemessung herangezogen

werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu

berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Steuerberater getroffene

Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

§ 12 Abgeltungsbereich der Gebühren

(1) Die Gebühren entgelten, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des

Steuerberaters vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Steuerberater kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstandes verschiedene Gebührensätze anzuwenden, so erhält der Steuerberater für

die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach

dem höchsten Gebührensatz berechneten Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, ohne Einfluß,

wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) Wird der Steuerberater, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden war, beauftragt, in derselben

Angelegenheit weiter tätig zu werden, so erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von

vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt,

gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit.

(6) Ist der Steuerberater nur mit einzelnen Handlungen beauftragt, so erhält er nicht mehr an Gebühren, als der

mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Steuerberater für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

§ 13 Zeitgebühr

Die Zeitgebühr ist zu berechnen

1. in den Fällen, in denen diese Verordnung dies vorsieht,

2. wenn keine genügenden Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswerts vorliegen; dies gilt nicht

für Tätigkeiten nach § 23 sowie für die Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 40), im

Verwaltungsvollstreckungsverfahren (§ 44) und in gerichtlichen und anderen Verfahren (§§ 45, 46).

Sie beträgt 30 bis 70 Euro je angefangene halbe Stunde.

§ 14 Pauschalvergütung

(1) Für einzelne oder mehrere für denselben Auftraggeber laufend auszuführende Tätigkeiten kann der

Steuerberater eine Pauschalvergütung vereinbaren. Die Vereinbarung ist schriftlich und für einen Zeitraum

von mindestens einem Jahr zu treffen. In der Vereinbarung sind die vom Steuerberater zu übernehmenden

Tätigkeiten und die Zeiträume, für die sie geleistet werden, im einzelnen aufzuführen.

(2) Die Vereinbarung einer Pauschalvergütung ist ausgeschlossen für

1. die Anfertigung nicht mindestens jährlich wiederkehrender Steuererklärungen;

2. die Ausarbeitung von schriftlichen Gutachten (§ 22);

3. die in § 23 genannten Tätigkeiten;

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4. die Teilnahme an Prüfungen (§ 29);

5. die Beratung und Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 40), im

Verwaltungsvollstreckungsverfahren (§ 44) und in gerichtlichen und anderen Verfahren (§ 45).

(3) Der Gebührenanteil der Pauschalvergütung muß in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung des

Steuerberaters stehen.

Dritter Abschnitt

Umsatzsteuer, Ersatz von Auslagen

§ 15 Umsatzsteuer

Der Vergütung ist die Umsatzsteuer hinzuzurechnen, die nach § 12 des Umsatzsteuergesetzes auf die Tätigkeit

entfällt. Dies gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt.

§ 16 Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen

Der Steuerberater hat Anspruch auf Ersatz der bei der Ausführung des Auftrags für Post- und

Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlenden Entgelte. Er kann nach seiner Wahl an Stelle der tatsächlich

entstandenen Kosten einen Pauschsatz fordern, der 20 Prozent der sich nach dieser Verordnung ergebenden

Gebühren beträgt, in derselben Angelegenheit jedoch höchstens 20 Euro.

§ 17 Dokumentenpauschale

(1) Der Steuerberater erhält eine Dokumentenpauschale

1. für Ablichtungen

a) aus Behörden- und Gerichtsakten, soweit deren Herstellung zur sachgerechten Bearbeitung der

Angelegenheit geboten war,

b) zur Mitteilung an Gegner oder Beteiligte und Verfahrensbevollmächtigte auf Grund einer

Rechtsvorschrift oder nach Aufforderung durch das Gericht, die Behörde oder die sonst das Verfahren

führende Stelle, soweit hierfür mehr als 100 Ablichtungen zu fertigen waren,

c) zur notwendigen Unterrichtung des Auftraggebers, soweit hierfür mehr als 100 Ablichtungen zu fertigen

waren,

d) in sonstigen Fällen nur, wenn sie im Einverständnis mit dem Auftraggeber zusätzlich, auch zur

Unterrichtung Dritter, angefertigt worden sind und

2. für die Überlassung elektronischer Dokumente an Stelle der in Nummer 1 Buchstabe d genannten

Ablichtungen.

Eine Übermittlung durch den Steuerberater per Telefax steht der Herstellung einer Ablichtung gleich.

(2) Die Höhe der Dokumentenpauschale bemisst sich nach den für die Dokumentenpauschale im

Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Beträgen. Die Höhe der

Dokumentenpauschale nach Absatz 1 Nr. 1 ist in derselben Angelegenheit und in gerichtlichen Verfahren in

demselben Rechtszug einheitlich zu berechnen.

§ 18 Geschäftsreisen

(1) Für Geschäftsreisen sind dem Steuerberater als Reisekosten die Fahrtkosten und die Übernachtungskosten

zu erstatten; ferner erhält er ein Tage- und Abwesenheitsgeld. Eine Geschäftsreise liegt vor, wenn das Reiseziel

außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei oder die Wohnung des Steuerberaters befindet.

(2) Als Fahrtkosten sind zu erstatten:

1. bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs zur Abgeltung der Anschaffungs-, Unterhaltungs- und

Betriebskosten sowie der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,30 Euro für jeden gefahrenen Kilometer zuzüglich

der durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlaß der Geschäftsreise regelmäßig anfallenden baren

Auslagen, insbesondere der Parkgebühren,

2. bei Benutzung anderer Verkehrsmittel die tatsächlichen Aufwendungen, soweit sie angemessen sind.

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(3) Als Tage- und Abwesenheitsgeld erhält der Steuerberater bei einer Geschäftsreise von nicht mehr als 4

Stunden 20 Euro, von mehr als 4 bis 8 Stunden 35 Euro und von mehr als 8 Stunden 60 Euro; bei Auslandsreisen

kann zu diesen Beträgen ein Zuschlag von 50 Prozent berechnet werden. Die Übernachtungskosten sind in Höhe

der tatsächlichen Aufwendungen zu erstatten, soweit sie angemessen sind.

§ 19 Reisen zur Ausführung mehrerer Geschäfte

Dient eine Reise der Ausführung mehrerer Geschäfte, so sind die entstandenen Reisekosten und

Abwesenheitsgelder nach dem Verhältnis der Kosten zu verteilen, die bei gesonderter Ausführung der einzelnen

Geschäfte entstanden wären.

§ 20 Verlegung der beruflichen Niederlassung

Ein Steuerberater, der seine berufliche Niederlassung nach einem anderen Ort verlegt, kann bei Fortführung

eines ihm vorher erteilten Auftrags Reisekosten und Abwesenheitsgelder nur insoweit verlangen, als sie auch von

seiner bisherigen beruflichen Niederlassung aus entstanden wären.

Vierter Abschnitt

Gebühren für die Beratung und für die Hilfeleistung bei der Erfüllung allgemeiner

Steuerpflichten

§ 21 Rat, Auskunft, Erstberatung

(1) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft, die nicht mit einer anderen

gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt, erhält der Steuerberater eine Gebühr in Höhe von 1 Zehntel

bis 10 Zehntel der vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1). Beschränkt sich die Tätigkeit nach Satz 1 auf ein

erstes Beratungsgespräch und ist der Auftraggeber Verbraucher, so kann der Steuerberater, der erstmals von

diesem Ratsuchenden in Anspruch genommen wird, keine höhere Gebühr als 190 Euro fordern. Die Gebühr ist

auf eine Gebühr anzurechnen, die der Steuerberater für eine sonstige Tätigkeit erhält, die mit der Raterteilung

oder Auskunft zusammenhängt.

(2) Wird ein Steuerberater, der mit der Angelegenheit noch nicht befaßt gewesen ist, beauftragt zu prüfen, ob

eine Berufung oder Revision Aussicht auf Erfolg hat, so erhält er 13 Zwanzigstel einer Gebühr nach Tabelle E

(Anlage 5), wenn er von der Einlegung der Berufung oder Revision abrät und eine Berufung oder Revision durch

ihn nicht eingelegt wird.

§ 22 Gutachten

Für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens mit eingehender Begründung erhält der Steuerberater eine

Gebühr von 10 Zehnteln bis 30 Zehntel der vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1).

§ 23 Sonstige Einzeltätigkeiten

Die Gebühr beträgt für

1. die Berichtigung einer Erklärung 2/10 bis 10/10

2. einen Antrag auf Stundung 2/10 bis 8/10

3. einen Antrag auf Anpassung der Vorauszahlungen 2/10 bis 8/10

4. einen Antrag auf abweichende Steuerfestsetzung

aus Billigkeitsgründen

2/10 bis 8/10

5. einen Antrag auf Erlaß von Ansprüchen aus dem

Steuerschuldverhältnis oder aus zollrechtlichen

Bestimmungen

2/10 bis 8/10

6. einen Antrag auf Erstattung (§ 37 Abs. 2 der

Abgabenordnung)

2/10 bis 8/10

7. einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung eines

Steuerbescheides oder einer Steueranmeldung

2/10 bis 10/10

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8. einen Antrag auf volle oder teilweise Rücknahme

oder auf vollen oder teilweisen Widerruf eines

Verwaltungsaktes

4/10 bis 10/10

9. einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens

4/10 bis 10/10

10. sonstige Anträge, soweit sie nicht in

Steuererklärungen gestellt werden

2/10 bis 10/10

einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1). Soweit Tätigkeiten nach den Nummern 1 bis 10 denselben

Gegenstand betreffen, ist nur eine Tätigkeit maßgebend, und zwar die mit dem höchsten oberen

Gebührenrahmen.

§ 24 Steuererklärungen

(1) Der Steuerberater erhält für die Anfertigung

der Einkommensteuererklärung ohne Ermittlung der

einzelnen Einkünfte 1/10 bis 6/10

1.

einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1);

Gegenstandswert ist die Summe der positiven

Einkünfte, jedoch mindestens 8 000 Euro;

der Erklärung zur gesonderten Feststellung der

Einkünfte ohne Ermittlung der Einkünfte 1/10 bis 5/10

2.

einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1);

Gegenstandswert ist die Summe der positiven

Einkünfte, jedoch mindestens 8 000 Euro;

3. der Körperschaftsteuererklärung 2/10 bis 8/10

einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage

1); Gegenstandswert ist das Einkommen vor

Berücksichtigung eines Verlustabzugs, jedoch

mindestens 16 000 Euro; bei der Anfertigung

einer Körperschaftsteuererklärung für eine

Organgesellschaft ist das Einkommen der

Organgesellschaft vor Zurechnung maßgebend;

das entsprechende Einkommen ist bei der

Gegenstandswertberechnung des Organträgers zu

kürzen;

4. (weggefallen)

5. der Erklärung zur Gewerbesteuer 1/10 bis 6/10

einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1);

Gegenstandswert ist der Gewerbeertrag vor

Berücksichtigung des Freibetrags und eines

Gewerbeverlustes, jedoch mindestens 8 000 Euro;

6. der Gewerbesteuerzerlegungserklärung 1/10 bis 6/10

einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage

1); Gegenstandswert sind 10 Prozent der als

Zerlegungsmaßstab erklärten Arbeitslöhne, jedoch

mindestens 4 000 Euro;

der Umsatzsteuer-Voranmeldung sowie hierzu

ergänzender Anträge und Meldungen 1/10 bis 6/10

7.

einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1);

Gegenstandswert sind 10 Prozent der Summe aus

dem Gesamtbetrag der Entgelte und der Entgelte,

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für die der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist,

jedoch mindestens 650 Euro;

der Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr

einschließlich ergänzender Anträge und Meldungen 1/10 bis 8/10

8.

einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1);

Gegenstandswert sind 10 Prozent der Summe aus

dem Gesamtbetrag der Entgelte und der Entgelte,

für die der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist,

jedoch mindestens 8 000 Euro;

9. (weggefallen)

der Vermögensteuererklärung oder der Erklärung

zur gesonderten Feststellung des Vermögens von

Gemeinschaften 1/20 bis 18/20

10.

einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1);

Gegenstandswert ist das Rohvermögen, jedoch bei

natürlichen Personen mindestens 12 500 Euro und

bei Körperschaften, Personenvereinigungen und

Vermögensmassen mindestens 25 000 Euro;

der Erklärung zur Feststellung nach

dem Bewertungsgesetz oder dem

Erbschaftsteuergesetzes

11.

einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1);

Gegenstandswert ist der erklärte Wert, jedoch

mindestens 25 000 Euro;

1/20 bis 18/20

der Erbschaftsteuererklärung ohne Ermittlung

der Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 des

Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes 2/10 bis 10/10

12.

einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1);

Gegenstandswert ist der Wert des Erwerbs von

Todes wegen vor Abzug der Schulden und Lasten,

jedoch mindestens 16 000 Euro;

13. der Schenkungsteuererklärung 2/10 bis 10/10

einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1);

Gegenstandswert ist der Rohwert der Schenkung,

jedoch mindestens 16 000 Euro;

der Kapitalertragsteueranmeldung sowie für

jede weitere Erklärung in Zusammenhang mit

Kapitalerträgen 1/20 bis 6/20

14.

einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage

1); Gegenstandswert ist die Summe der

kapitalertragsteuerpflichtigen Kapitalerträge, jedoch

mindestens 4 000 Euro;

15. der Lohnsteuer-Anmeldung 1/20 bis 6/20

einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1);

Gegenstandswert sind 20 Prozent der Arbeitslöhne

einschließlich sonstiger Bezüge, jedoch mindestens

1 000 Euro;

von Steuererklärungen auf dem Gebiet der Einfuhrund

Ausfuhrabgaben, und der Verbrauchsteuern,

die als Einfuhrabgaben erhoben werden, 1/10 bis 3/10

16.

einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1);

Gegenstandswert ist der Betrag, der sich bei

Anwendung der höchsten in Betracht kommenden

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Abgabensätze auf die den Gegenstand der

Erklärung bildenden Waren ergibt, jedoch

mindestens 1 000 Euro;

von Anmeldungen oder Erklärungen auf dem

Gebiete der Verbrauchsteuern, die nicht als

Einfuhrabgaben geschuldet werden, 1/10 bis 3/10

17.

einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1);

Gegenstandswert ist für eine Steueranmeldung der

angemeldete Betrag und für eine Steuererklärung

der festgesetzte Betrag, jedoch mindestens 1 000

Euro;

von Anträgen auf Gewährung einer

Verbrauchsteuervergütung oder

einer einzelgesetzlich geregelten

Verbrauchsteuererstattung, sofern letztere

nicht in der monatlichen Steuererklärung oder

Steueranmeldung geltend zu machen ist, 1/10 bis 3/10

18.

einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1);

Gegenstandswert ist die beantragte Vergütung oder

Erstattung, jedoch mindestens 1 000 Euro;

von Anträgen auf Gewährung einer

Investitionszulage 1/10 bis 6/10

19.

einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1);

Gegenstandswert ist die Bemessungsgrundlage;

von Anträgen auf Steuervergütung nach § 4a des

Umsatzsteuergesetzes 1/10 bis 6/10

20.

einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1);

Gegenstandswert ist die beantragte Vergütung;

von Anträgen auf Vergütung der abziehbaren

Vorsteuerbeträge 1/10 bis 6/10

21.

einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1);

Gegenstandswert ist die beantragte Vergütung,

jedoch mindestens 1 300 Euro;

von Anträgen auf Erstattung von

Kapitalertragsteuer und Vergütung der

anrechenbaren Körperschaftsteuer 1/10 bis 6/10

22.

einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1);

Gegenstandswert ist die beantragte Erstattung,

jedoch mindestens 1 000 Euro;

23. von Anträgen nach Abschnitt X des

Einkommensteuergesetzes 2/10 bis 10/10

einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage

1); Gegenstandswert ist das beantragte

Jahreskindergeld;

24. (weggefallen)

der Anmeldung über den Steuerabzug von

Bauleistungen 1/10 bis 6/10

25.

einer vollen Gebühr nach Tabelle A

(Anlage 1); Gegenstandswert ist der

angemeldete Steuerabzugsbetrag (§§ 48 ff. des

Einkommensteuergesetzes), jedoch mindestens

1 000 Euro;

26. sonstiger Steuererklärungen

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einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage

1); Gegenstandswert ist die jeweilige

Bemessungsgrundlage, jedoch mindestens 8 000

Euro. 1/10 bis 6/10

(2) Für die Ermittlung der Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 des Erbschaftsteuer- und

Schenkungsteuergesetzes erhält der Steuerberater 5 Zehntel bis 15 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle A

(Anlage 1); Gegenstandswert ist der ermittelte Betrag, jedoch mindestens 12 500 Euro.

(3) Für einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung (Antrag auf Eintragung von Freibeträgen) erhält der

Steuerberater 1/20 bis 4/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der

voraussichtliche Jahresarbeitslohn; er beträgt mindestens 4 500 Euro.

(4) Der Steuerberater erhält die Zeitgebühr

1. (weggefallen)

2. für Arbeiten zur Feststellung des verrechenbaren Verlustes gemäß § 15a des Einkommensteuergesetzes;

3. für die Anfertigung einer Meldung über die Beteiligung an ausländischen Körperschaften,

Vermögensmassen und Personenvereinigungen und an ausländischen Personengesellschaften;

4. (weggefallen)

5. für sonstige Anträge und Meldungen nach dem Einkommensteuergesetz;

6. (weggefallen)

7. (weggefallen)

8. (weggefallen)

9. (weggefallen)

10. (weggefallen)

11. (weggefallen)

12. (weggefallen)

13. für die Überwachung und Meldung der Lohnsumme sowie der Behaltensfrist im Sinne von § 13a Absatz 1

in Verbindung mit Absatz 6 Satz 1, Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 2 des Erbschaftsteuer- und

Schenkungsteuergesetzes;

14. für die Berechnung des Begünstigungsgewinnes im Sinne von § 34a Absatz 1 Satz 1 des

Einkommensteuergesetzes (Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne).

§ 25 Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben

(1) Die Gebühr für die Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben bei den

Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit beträgt 5 Zehntel bis 20

Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2). Gegenstandswert ist der jeweils höhere Betrag, der

sich aus der Summe der Betriebseinnahmen oder der Summe der Betriebsausgaben ergibt, jedoch mindestens

12.500 Euro.

(2) Für Vorarbeiten, die über das übliche Maß erheblich hinausgehen, erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.

(3) Sind bei mehreren Einkünften aus derselben Einkunftsart die Überschüsse getrennt zu ermitteln, so erhält der

Steuerberater die Gebühr nach Absatz 1 für jede Überschußrechnung.

(4) Für die Aufstellung eines schriftlichen Erläuterungsberichts zur Ermittlung des Überschusses der

Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben erhält der Steuerberater 2/10 bis 12/10 einer vollen Gebühr nach

Tabelle B (Anlage 2). Der Gegenstandswert bemisst sich nach Absatz 1 Satz 2.

§ 26 Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittsätzen

(1) Die Gebühr für die Ermittlung des Gewinns nach Durchschnittsätzen beträgt 5 Zehntel bis 20 Zehntel einer

vollen Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2). Gegenstandswert ist der Durchschnittssatzgewinn nach § 13a Abs. 3

Satz 1 des Einkommensteuergesetzes.

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(2) Sind für mehrere land- und forstwirtschaftliche Betriebe desselben Auftraggebers die Gewinne nach

Durchschnittsätzen getrennt zu ermitteln, so erhält der Steuerberater die Gebühr nach Absatz 1 für jede

Gewinnermittlung.

§ 27 Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten

(1) Die Gebühr für die Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten bei den Einkünften

aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung oder sonstigen Einkünften beträgt

1 Zwanzigstel bis 12 Zwanzigstel einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1). Gegenstandswert ist der jeweils

höhere Betrag, der sich aus der Summe der Einnahmen oder der Summe der Werbungskosten ergibt, jedoch

mindestens 8 000 Euro.

(2) Beziehen sich die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auf mehrere Grundstücke oder sonstige

Wirtschaftsgüter und ist der Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten jeweils getrennt zu ermitteln,

so erhält der Steuerberater die Gebühr nach Absatz 1 für jede Überschußrechnung.

(3) Für Vorarbeiten, die über das übliche Maß erheblich hinausgehen, erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.

§ 28 Prüfung von Steuerbescheiden

Für die Prüfung eines Steuerbescheids erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.

§ 29 Teilnahme an Prüfungen

Der Steuerberater erhält

1. für die Teilnahme an einer Prüfung, insbesondere an einer Außen- oder Zollprüfung (§ 193 der

Abgabenordnung, Artikel 78 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur

Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1, 1993 Nr. L 79 S. 84, 1996 Nr. L

97 S. 38), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des

Rates vom 13. April 2005 (ABl. EU Nr. L 117 S. 13) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung)

einschließlich der Schlußbesprechung und der Prüfung des Prüfungsberichts, an einer Ermittlung der

Besteuerungsgrundlagen (§ 208 der Abgabenordnung) oder an einer Maßnahme der Steueraufsicht (§§ 209

bis 217 der Abgabenordnung) die Zeitgebühr;

2. für schriftliche Einwendungen gegen den Prüfungsbericht 5 Zehntel bis 10 Zehntel einer vollen Gebühr nach

Tabelle A (Anlage 1).

§ 30 Selbstanzeige

(1) Für die Tätigkeit im Verfahren der Selbstanzeige (§§ 371 und 378 Absatz 3 der Abgabenordnung)

einschließlich der Ermittlungen zur Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung der Angaben erhält der

Steuerberater 10/10 bis 30/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1).

(2) Der Gegenstandswert bestimmt sich nach der Summe der berichtigten, ergänzten und nachgeholten

Angaben, er beträgt jedoch mindestens 8 000 Euro.

§ 31 Besprechungen

(1) Für Besprechungen mit Behörden oder mit Dritten in abgaberechtlichen Sachen erhält der Steuerberater 5/10

bis 10/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1).

(2) Die Besprechungsgebühr entsteht, wenn der Steuerberater an einer Besprechung über tatsächliche oder

rechtliche Fragen mitwirkt, die von der Behörde angeordnet ist oder im Einverständnis mit dem Auftraggeber

mit der Behörde oder mit einem Dritten geführt wird. Der Steuerberater erhält diese Gebühr nicht für die

Beantwortung einer mündlichen oder fernmündlichen Nachfrage der Behörde.

Fünfter Abschnitt

Gebühren für die Hilfeleistung bei der Erfüllung steuerlicher Buchführungs- und

Aufzeichnungspflichten

§ 32 Einrichtung einer Buchführung

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Für die Hilfeleistung bei der Einrichtung einer Buchführung im Sinne der §§ 33 und 34 erhält der Steuerberater

die Zeitgebühr.

§ 33 Buchführung

(1) Für die Buchführung oder das Führen steuerlicher Aufzeichnungen

einschließlich des Kontierens der Belege beträgt die Monatsgebühr 2/10 bis 12/10

einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3).

(2) Für das Kontieren der Belege beträgt die Monatsgebühr 1/10 bis 6/10

einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3).

(3) Für die Buchführung oder das Führen steuerlicher Aufzeichnungen

nach vom Auftraggeber kontierten Belegen oder erstellten

Kontierungsunterlagen beträgt die Monatsgebühr 1/10 bis 6/10

einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3).

(4) Für die Buchführung oder das Führen steuerlicher Aufzeichnungen nach vom Auftraggeber erstellten

Eingaben für die Datenverarbeitung und mit beim Auftraggeber eingesetzten Datenverarbeitungsprogrammen

des Steuerberaters erhält der Steuerberater neben der Vergütung für die Datenverarbeitung und für den Einsatz

der Datenverarbeitungsprogramme eine Monatsgebühr von 1/20 bis 10/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle C

(Anlage 3).

(5) Für die laufende Überwachung der Buchführung oder der steuerlichen

Aufzeichnungen des Auftraggebers beträgt die Monatsgebühr 1/10 bis 6/10

einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3).

(6) Gegenstandswert ist der jeweils höchste Betrag, der sich aus dem Jahresumsatz oder aus der Summe des

Aufwandes ergibt.

(7) Für die Hilfeleistung bei sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Buchführung oder dem Führen

steuerlicher Aufzeichnungen erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.

(8) Mit der Gebühr nach den Absätzen 1, 3 und 4 sind die Gebühren für die Umsatzsteuervoranmeldung (§ 24

Abs. 1 Nr. 7) abgegolten.

§ 34 Lohnbuchführung

(1) Für die erstmalige Einrichtung von Lohnkonten und die Aufnahme der Stammdaten erhält der Steuerberater

eine Gebühr von 5 bis 16 Euro je Arbeitnehmer.

(2) Für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung erhält der Steuerberater eine

Gebühr von 5 bis 25 Euro je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum.

(3) Für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung nach vom Auftraggeber

erstellten Buchungsunterlagen erhält der Steuerberater eine Gebühr von 2 bis 9 Euro je Arbeitnehmer und

Abrechnungszeitraum.

(4) Für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung nach vom Auftraggeber erstellten

Eingaben für die Datenverarbeitung und mit beim Auftraggeber eingesetzten Datenverarbeitungsprogrammen

des Steuerberaters erhält der Steuerberater neben der Vergütung für die Datenverarbeitung und für den Einsatz

der Datenverarbeitungsprogramme eine Gebühr von 1 bis 4 Euro je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum.

(5) Für die Hilfeleistung bei sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Lohnsteuerabzug und der

Lohnbuchführung erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.

(6) Mit der Gebühr nach den Absätzen 2 bis 4 sind die Gebühren für die Lohnsteueranmeldung (§ 24 Abs. 1 Nr.

15) abgegolten.

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§ 35 Abschlußarbeiten

(1) Die Gebühr beträgt für

1. a) die Aufstellung eines

Jahresabschlusses (Bilanz und

Gewinn- und Verlustrechnung)

10/10 bis 40/10

b) die Erstellung eines Anhangs 2/10 bis 12/10

c) (weggefallen)

2. die Aufstellung eines

Zwischenabschlusses oder eines

vorläufigen Abschlusses (Bilanz und

Gewinn- und Verlustrechnung) 10/10 bis 40/10

3. a) die Ableitung des steuerlichen

Ergebnisses aus dem

Handelsbilanzergebnis

2/10 bis 10/10

b) die Entwicklung einer Steuerbilanz

aus der Handelsbilanz

5/10 bis 12/10

4. die Aufstellung einer Eröffnungsbilanz 5/10 bis 12/10

5. die Aufstellung einer

Auseinandersetzungsbilanz

5/10 bis 20/10

6. den schriftlichen Erläuterungsbericht

zu Tätigkeiten nach den Nummern 1

bis 5

2/10 bis 12/10

7. a) die beratende Mitwirkung bei der

Aufstellung eines Jahresabschlusses

(Bilanz und Gewinn- und

Verlustrechnung)

2/10 bis 10/10

b) die beratende Mitwirkung bei der

Erstellung eines Anhangs

2/10 bis 4/10

c) die beratende Mitwirkung bei der

Erstellung eines Lageberichts

2/10 bis 4/10

8. (weggefallen)

einer vollen Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2).

(2) Gegenstandswert ist

1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 und 7 das Mittel zwischen der berichtigten Bilanzsumme und

der betrieblichen Jahresleistung;

2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 und 5 die berichtigte Bilanzsumme;

3. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 der Gegenstandswert, der für die dem Erläuterungsbericht zugrunde

liegenden Abschlußarbeiten maßgeblich ist.

Die berichtigte Bilanzsumme ergibt sich aus der Summe der Posten der Aktivseite der Bilanz zuzüglich

Privatentnahmen und offener Ausschüttungen, abzüglich Privateinlagen, Kapitalerhöhungen durch Einlagen und

Wertberichtigungen. Die betriebliche Jahresleistung umfaßt Umsatzerlöse, sonstige betriebliche Erträge, Erträge

aus Beteiligungen, Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens, sonstige

Zinsen und ähnliche Erträge, Veränderungen des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen, andere

aktivierte Eigenleistungen sowie außerordentliche Erträge. Ist der betriebliche Jahresaufwand höher als die

betriebliche Jahresleistung, so ist dieser der Berechnung des Gegenstandswerts zugrunde zu legen. Betrieblicher

Jahresaufwand ist die Summe der Betriebsausgaben einschließlich der Abschreibungen. Bei der Berechnung

des Gegenstandswerts ist eine negative berichtigte Bilanzsumme als positiver Wert anzusetzen. Übersteigen

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die betriebliche Jahresleistung oder der höhere betriebliche Jahresaufwand das 5fache der berichtigten

Bilanzsumme, so bleibt der übersteigende Betrag bei der Ermittlung des Gegenstandswerts außer Ansatz. Der

Gegenstandswert besteht nur aus der berichtigten Bilanzsumme, wenn die betriebliche Jahresleistung geringer

als 3 000 Euro ist. Der Gegenstandswert besteht nur aus der betrieblichen Jahresleistung, wenn die berichtigte

Bilanzsumme geringer als 3 000 Euro ist.

(3) Für die Anfertigung oder Berichtigung von Inventurunterlagen und für sonstige Abschlußvorarbeiten bis zur

abgestimmten Saldenbilanz erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.

§ 36 Steuerliches Revisionswesen

(1) Der Steuerberater erhält für die Prüfung einer Buchführung, einzelner Konten, einzelner Posten des

Jahresabschlusses, eines Inventars, einer Überschussrechnung oder von Bescheinigungen für steuerliche Zwecke

und für die Berichterstattung hierüber die Zeitgebühr.

(2) Der Steuerberater erhält

1. für die Prüfung einer Bilanz, einer Gewinn- und Verlustrechnung, eines Anhangs, eines Lageberichts oder

einer sonstigen Vermögensrechnung für steuerliche Zwecke 2/10 bis 10/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle

B (Anlage 2) sowie die Zeitgebühr; der Gegenstandswert bemisst sich nach § 35 Absatz 2;

2. für die Berichterstattung über eine Tätigkeit nach Nummer 1 die Zeitgebühr.

§ 37 Vermögensstatus, Finanzstatus für steuerliche Zwecke

Die Gebühr beträgt für

1. die Erstellung eines Vermögensstatus oder Finanzstatus 5/10 bis 15/10

2. die Erstellung eines Vermögensstatus oder Finanzstatus aus übergebenen

Endzahlen (ohne Vornahme von Prüfungsarbeiten) 2/10 bis 6/10

3. den schriftlichen Erläuterungsbericht zu den Tätigkeiten nach Nummer 1 1/10 bis 6/10

einer vollen Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2). Gegenstandswert ist für die Erstellung eines Vermögensstatus die

Summe der Vermögenswerte, für die Erstellung eines Finanzstatus die Summe der Finanzwerte.

§ 38 Erteilung von Bescheinigungen

(1) Der Steuerberater erhält für die Erteilung einer Bescheinigung über die Beachtung steuerrechtlicher

Vorschriften in Vermögensübersichten und Erfolgsrechnungen 1 Zehntel bis 6 Zehntel einer vollen Gebühr nach

Tabelle B (Anlage 2). Der Gegenstandswert bemißt sich nach § 35 Abs. 2.

(2) Der Steuerberater erhält für die Mitwirkung an der Erteilung von Steuerbescheinigungen die Zeitgebühr.

§ 39 Buchführungs- und Abschlußarbeiten für land- und forstwirtschaftliche Betriebe

(1) Für Angelegenheiten, die sich auf land- und forstwirtschaftliche Betriebe beziehen, gelten abweichend von

den §§ 32, 33, 35 und 36 die Absätze 2 bis 7.

(2) Die Gebühr beträgt für

1. laufende Buchführungsarbeiten einschließlich Kontieren der Belege

jährlich 3/10 bis 20/10

2. die Buchführung nach vom Auftraggeber kontierten Belegen oder

erstellten Kontierungsunterlagen jährlich 3/20 bis 20/20

3. die Buchführung nach vom Auftraggeber erstellten Datenträgern

oder anderen Eingabemitteln für die Datenverarbeitung neben

der Vergütung für die Datenverarbeitung und für den Einsatz der

Datenverarbeitungsprogramme jährlich 1/20 bis 16/20

4. die laufende Überwachung der Buchführung jährlich 1/10 bis 6/10

einer vollen Gebühr nach Tabelle D (Anlage 4). Die volle Gebühr ist die Summe der Gebühren nach Tabelle D Teil

a und Tabelle D Teil b.

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(3) Die Gebühr beträgt für

1. die Abschlußvorarbeiten 1/10 bis 5/10

2. die Aufstellung eines Abschlusses 3/10 bis 10/10

3. die Entwicklung eines steuerlichen Abschlusses aus dem

betriebswirtschaftlichen Abschluß oder aus der Handelsbilanz

oder die Ableitung des steuerlichen Ergebnisses vom Ergebnis des

betriebswirtschaftlichen Abschlusses oder der Handelsbilanz 3/20 bis 10/20

4. die beratende Mitwirkung bei der Erstellung eines Abschlusses 1/20 bis 10/20

5. die Prüfung eines Abschlusses für steuerliche Zwecke 1/10 bis 8/10

6. den schriftlichen Erläuterungsbericht zum Abschluß 1/10 bis 8/10

einer vollen Gebühr nach Tabelle D (Anlage 4). Die volle Gebühr ist die Summe der Gebühren nach Tabelle D Teil

a und Tabelle D Teil b.

(4) Die Gebühr beträgt für

1. die Hilfeleistung bei der Einrichtung einer Buchführung 1/10 bis 6/10

2. die Erfassung der Anfangswerte bei Buchführungsbeginn 3/10 bis 15/10

einer vollen Gebühr nach Tabelle D Teil a (Anlage 4).

(5) Gegenstandswert ist für die Anwendung der Tabelle D Teil a die Betriebsfläche. Gegenstandswert für die

Anwendung der Tabelle D Teil b ist der Jahresumsatz zuzüglich der Privateinlagen, mindestens jedoch die Höhe

der Aufwendungen zuzüglich der Privatentnahmen. Im Falle des Absatzes 3 vermindert sich der 100.000 Euro

übersteigende Betrag auf die Hälfte.

(6) Bei der Errechnung der Betriebsfläche (Absatz 5) ist

1. bei einem Jahresumsatz bis zu 1.000 Euro je Hektar das Einfache,

2. bei einem Jahresumsatz über 1.000 Euro je Hektar das Vielfache,

das sich aus dem durch 1.000 geteilten Betrag des Jahresumsatzes je

Hektar ergibt,

3. bei forstwirtschaftlich genutzten Flächen die Hälfte,

4. bei Flächen mit bewirtschafteten Teichen die Hälfte,

5. bei durch Verpachtung genutzten Flächen ein Viertel

der tatsächlich genutzten Flächen anzusetzen.

(7) Mit der Gebühr nach Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 ist die Gebühr für die Umsatzsteuervoranmeldungen (§ 24 Abs. 1

Nr. 7) abgegolten.

Sechster Abschnitt

Gebühren für die Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren und im

Verwaltungsvollstreckungsverfahren

§ 40 Verfahren vor den Verwaltungsbehörden

(1) Für die Vertretung im Rechtsbehelfsverfahren vor Verwaltungsbehörden erhält der Steuerberater eine

Geschäftsgebühr von 5/10 bis 25/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5). Eine Gebühr von mehr als

13/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5) kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich

oder schwierig war. Beschränkt sich der Auftrag auf ein Schreiben einfacher Art, das weder schwierige rechtliche

Ausführungen noch größere sachliche Auseinandersetzungen enthält, beträgt die Gebühr 3/10 einer vollen

Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5).

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(2) Die Geschäftsgebühr ermäßigt sich auf 3/10 bis 20/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5), wenn

der Steuerberater in dem Verwaltungsverfahren, das dem Verfahren nach Absatz 1 vorausgeht, Gebühren nach §

28 erhält.

(3) Die Geschäftsgebühr ermäßigt sich auf 1/10 bis 7,5/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5), wenn

der Steuerberater im Zusammenhang mit dem Verfahren nach Absatz 1 Gebühren nach § 24 erhält.

(4) Erhält der Steuerberater im Verwaltungsverfahren, das dem Verfahren nach Absatz 1 vorausgeht, Gebühren

nach § 23, so darf die Summe dieser Gebühren und der Gebühr nach Absatz 1 25/10 einer vollen Gebühr nach

Tabelle E (Anlage 5) nicht übersteigen.

(5) Wird der Steuerberater in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig und ist der Gegenstand

der beruflichen Tätigkeit derselbe, so erhöht sich die Geschäftsgebühr für jeden weiteren Auftraggeber um

3/10, in den Fällen des Absatzes 2 um 2/10 und in den Fällen des Absatzes 3 um 1/10 einer vollen Gebühr nach

Tabelle E (Anlage 5). Die Erhöhung wird nach dem Betrag berechnet, an dem die Auftraggeber gemeinschaftlich

beteiligt sind. Mehrere Erhöhungen dürfen den Betrag von 20/10, in den Fällen des Absatzes 2 den Betrag von

16/10 und in den Fällen des Absatzes 3 den Betrag von 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5) nicht

übersteigen.

(6) Erhält der Steuerberater in dem Verwaltungsverfahren, das dem Verfahren nach Absatz 1 vorausgeht, eine

Gebühr nach § 31, so darf die Summe dieser Gebühr und der Gebühr nach Absatz 1 25/10 einer vollen Gebühr

nach Tabelle E (Anlage 5) nicht übersteigen.

(7) Das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung der Vollziehung oder auf Beseitigung der aufschiebenden oder

hemmenden Wirkung ist zusammen mit dem Verfahren nach Absatz 1 eine Angelegenheit.

(8) Erledigt sich eine Angelegenheit ganz oder teilweise nach Rücknahme, Widerruf, Aufhebung, Änderung oder

Berichtigung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsaktes, so erhält der Steuerberater, der bei

der Erledigung mitgewirkt hat, eine Gebühr von 10/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5).

§ 41 (weggefallen)

-

§ 42 (weggefallen)

-

§ 43 (weggefallen)

-

§ 44 Verwaltungsvollstreckungsverfahren

Auf die Vergütung des Steuerberaters im Verwaltungsvollstreckungsverfahren sind die Vorschriften des

Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), zuletzt geändert durch Artikel 3 des

Gesetzes vom 8. Juli 2006 (BGBl. I S. 1426), in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.

Siebenter Abschnitt

Gerichtliche und andere Verfahren

§ 45 Vergütung in gerichtlichen und anderen Verfahren

Auf die Vergütung des Steuerberaters im Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, der

Sozialgerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit, im Strafverfahren, berufsgerichtlichen Verfahren,

Bußgeldverfahren und in Gnadensachen sind die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes sinngemäß

anzuwenden.

§ 46 Vergütung bei Prozeßkostenhilfe

Für die Vergütung des im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordneten Steuerberaters gelten die Vorschriften des

Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes sinngemäß.

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Achter Abschnitt

Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 47 Anwendung

(1) Diese Verordnung ist erstmals anzuwenden auf

1. Angelegenheiten, mit deren Bearbeitung nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wird,

2. die Vertretung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden, wenn das Verfahren nach Inkrafttreten dieser

Verordnung beginnt.

(2) Hat der Steuerberater vor der Verkündung der Verordnung mit dem Auftraggeber schriftliche Vereinbarungen

getroffen, die den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen, so ist insoweit diese Verordnung spätestens

zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten anzuwenden.

§ 47a Übergangsvorschrift für Änderungen dieser Verordnung

Die Vergütung ist nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der Auftrag zur Erledigung der Angelegenheit vor

dem Inkrafttreten einer Änderung der Verordnung erteilt worden ist. Hat der Steuerberater mit dem Auftraggeber

schriftliche Vereinbarungen über auszuführende Tätigkeiten mit einer Geltungsdauer von mindestens einem Jahr

getroffen oder eine Pauschalvergütung im Sinne des § 14 vereinbart und tritt während der Geltungsdauer dieser

Vereinbarung eine Änderung der Verordnung in Kraft, so ist die Vergütung bis zum Ablauf des Jahres, in dem

eine Änderung der Verordnung in Kraft tritt, nach bisherigem Recht zu berechnen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch,

wenn Vorschriften geändert werden, auf die diese Verordnung verweist.

§ 48

-

§ 49 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 1982 in Kraft.

Schlußformel

D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r F i n a n z e n

Anlage 1 Tabelle A

(Beratungstabelle)

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 2642 - 2643)

Gegenstandswert bis … Euro Volle Gebühr (10/10) Euro

300 26

600 47

900 68

1 200 89

1 500 110

2 000 140

2 500 169

3 000 198

3 500 228

4 000 257

4 500 287

5 000 316

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Gegenstandswert bis … Euro Volle Gebühr (10/10) Euro

6 000 355

7 000 394

8 000 433

9 000 471

10 000 510

13 000 552

16 000 594

19 000 636

22 000 678

25 000 720

30 000 796

35 000 872

40 000 947

45 000 1 023

50 000 1 098

65 000 1 179

80 000 1 260

95 000 1 341

110 000 1 422

125 000 1 503

140 000 1 583

155 000 1 664

170 000 1 745

185 000 1 826

200 000 1 907

230 000 2 031

260 000 2 155

290 000 2 279

320 000 2 408

350 000 2 464

380 000 2 519

410 000 2 573

440 000 2 624

470 000 2 674

500 000 2 724

550 000 2 796

600 000 2 867

vom Mehrbetrag

bis 5 000 000 Euro

je angefangene 50 000 Euro 126

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Gegenstandswert bis … Euro Volle Gebühr (10/10) Euro

vom Mehrbetrag

über 5 000 000 Euro

bis 25 000 000 Euro

je angefangene 50 000 Euro 95

vom Mehrbetrag

über 25 000 000 Euro

je angefangene 50 000 Euro 74

Anlage 2 Tabelle B

(Abschlusstabelle)

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 2644 -2645)

Gegenstandswert bis … Euro Volle Gebühr (10/10) Euro

3 000 41

3 500 48

4 000 57

4 500 64

5 000 72

6 000 81

7 000 88

8 000 97

9 000 102

10 000 108

12 500 113

15 000 127

17 500 140

20 000 150

22 500 161

25 000 170

37 500 181

50 000 221

62 500 255

75 000 285

87 500 297

100 000 311

125 000 356

150 000 396

175 000 431

200 000 462

225 000 490

250 000 516

300 000 540

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Gegenstandswert bis … Euro Volle Gebühr (10/10) Euro

350 000 587

400 000 629

450 000 666

500 000 701

625 000 734

750 000 815

875 000 885

1 000 000 948

1 250 000 1 005

1 500 000 1 115

1 750 000 1 212

2 000 000 1 299

2 250 000 1 377

2 500 000 1 447

3 000 000 1 513

3 500 000 1 644

4 000 000 1 760

4 500 000 1 865

5 000 000 1 961

7 500 000 2 291

10 000 000 2 663

12 500 000 2 965

15 000 000 3 217

17 500 000 3 431

20 000 000 3 616

22 500 000 3 852

25 000 000 4 070

30 000 000 4 477

35 000 000 4 851

40 000 000 5 199

45 000 000 5 524

50 000 000 5 832

vom Mehrbetrag

bis 125 000 000 Euro

je angefangene 5 000 000 Euro 230

vom Mehrbetrag

über 125 000 000 Euro

bis 250 000 000 Euro

je angefangene 12 500 000 Euro 402

vom Mehrbetrag

über 250 000 000 Euro

je angefangene 25 000 000 Euro 573

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Anlage 3 Tabelle C

(Buchführungstabelle)

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 2646)

Gegenstandswert bis … Euro Volle Gebühr (10/10) Euro

15 000 61

17 500 67

20 000 74

22 500 79

25 000 85

30 000 91

35 000 98

40 000 103

45 000 109

50 000 116

62 500 122

75 000 133

87 500 146

100 000 158

125 000 176

150 000 194

200 000 231

250 000 267

300 000 303

350 000 340

400 000 371

450 000 400

500 000 431

vom Mehrbetrag

über 500 000 Euro

je angefangene 50 000 Euro 30

Anlage 4 Tabelle D

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 2647 - 2650;

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

T e i l a

( L a n d w i r t s c h a f t l i c h e T a b e l l e – B e t r i e b s f l ä c h e )

Betriebsfläche bis … Hektar Volle Gebühr (10/10) Euro

40 311

45 333

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Betriebsfläche bis … Hektar Volle Gebühr (10/10) Euro

50 354

55 374

60 394

65 412

70 428

75 444

80 459

85 473

90 485

95 496

100 506

110 531

120 555

130 579

140 602

150 625

160 647

170 668

180 689

190 709

200 729

210 748

220 767

230 785

240 802

250 819

260 836

270 852

280 866

290 881

300 895

320 924

340 953

360 982

380 1 009

400 1 036

420 1 063

440 1 089

460 1 114

480 1 138

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Betriebsfläche bis … Hektar Volle Gebühr (10/10) Euro

500 1 162

520 1 187

540 1 210

560 1 232

580 1 254

600 1 276

620 1 297

640 1 317

660 1 337

680 1 356

700 1 374

750 1 416

800 1 454

850 1 486

900 1 513

950 1 535

1 000 1 552

2 000 je ha 1,42 mehr

3 000 je ha 1,29 mehr

4 000 je ha 1,16 mehr

5 000 je ha 1,03 mehr

6 000 je ha 0,90 mehr

7 000 je ha 0,78 mehr

8 000 je ha 0,64 mehr

9 000 je ha 0,51 mehr

10 000 je ha 0,38 mehr

11 000 je ha 0,25 mehr

12 000 je ha 0,13 mehr

ab 12 000 je ha 0,13 mehr

T e i l b

( L a n d w i r t s c h a f t l i c h e T a b e l l e – J a h r e s u m s a t z )

Jahresumsatz im Sinne von

§ 39 Absatz 5 bis … Euro Volle Gebühr (10/10) Euro

40 000 323

42 500 339

45 000 355

47 500 372

50 000 387

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Jahresumsatz im Sinne von

§ 39 Absatz 5 bis … Euro Volle Gebühr (10/10) Euro

55 000 419

60 000 449

65 000 481

70 000 510

75 000 541

80 000 571

85 000 601

90 000 630

95 000 659

100 000 688

105 000 716

110 000 744

115 000 773

120 000 801

125 000 828

130 000 856

135 000 883

140 000 911

145 000 938

150 000 965

155 000 992

160 000 1 019

165 000 1 046

170 000 1 072

175 000 1 098

180 000 1 125

185 000 1 151

190 000 1 177

195 000 1 203

200 000 1 229

205 000 1 255

210 000 1 280

215 000 1 305

220 000 1 331

225 000 1 357

230 000 1 381

235 000 1 406

240 000 1 431

245 000 1 455

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Jahresumsatz im Sinne von

§ 39 Absatz 5 bis … Euro Volle Gebühr (10/10) Euro

250 000 1 479

255 000 1 504

260 000 1 529

265 000 1 552

270 000 1 576

275 000 1 599

280 000 1 622

285 000 1 645

290 000 1 668

295 000 1 691

300 000 1 713

305 000 1 735

310 000 1 757

315 000 1 778

320 000 1 799

325 000 1 820

330 000 1 841

335 000 1 861

340 000 1 881

345 000 1 901

350 000 1 919

355 000 1 939

360 000 1 958

365 000 1 976

370 000 1 995

375 000 2 013

380 000 2 025

385 000 2 049

390 000 2 065

395 000 2 082

400 000 2 099

410 000 2 132

420 000 2 164

430 000 2 197

440 000 2 228

450 000 2 259

460 000 2 289

470 000 2 318

480 000 2 347

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Jahresumsatz im Sinne von

§ 39 Absatz 5 bis … Euro Volle Gebühr (10/10) Euro

490 000 2 373

500 000 2 399

vom Mehrbetrag

über 500 000 Euro

je angefangene 50 000 Euro 139

Anlage 5 Tabelle E

(Rechtsbehelfstabelle)

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 2651 - 2652)

Gegenstandswert bis … Euro Volle Gebühr (10/10) Euro

300 26

600 47

900 68

1 200 89

1 500 110

2 000 140

2 500 169

3 000 198

3 500 228

4 000 257

4 500 287

5 000 316

6 000 355

7 000 394

8 000 433

9 000 471

10 000 510

13 000 552

16 000 594

19 000 636

22 000 678

25 000 720

30 000 796

35 000 872

40 000 947

45 000 1 023

50 000 1 098

65 000 1 179

80 000 1 260

95 000 1 341

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Gegenstandswert bis … Euro Volle Gebühr (10/10) Euro

110 000 1 422

125 000 1 503

140 000 1 583

155 000 1 664

170 000 1 745

185 000 1 826

200 000 1 907

230 000 2 031

260 000 2 155

290 000 2 279

320 000 2 402

350 000 2 526

380 000 2 650

410 000 2 774

440 000 2 898

470 000 3 022

500 000 3 146

vom Mehrbetrag

bis 500 000 Euro

je angefangene 50 000 Euro 158

Mein Honorar