Vergütungsverordnung für Steuerberater,
Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften
(Steuerberatervergütungsverordnung -
StBVV
Ausfertigungsdatum: 17.12.1981
Vollzitat:
"Steuerberatervergütungsverordnung vom 17. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1442), die zuletzt durch Artikel 9 der
Verordnung vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist"
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 V v. 18.7.2016 I 1722
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.4.1982 +++)
Überschrift: Bezeichnung, Kurzbezeichnung u. Abkürzung idF d. Art. 5 Nr. 1 V v. 11.12.2012 I 2637 mWv
20.12.2012
Eingangsformel
Auf Grund des § 64 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975
(BGBl. I S. 2735) wird nach Anhörung der Bundessteuerberaterkammer mit Zustimmung des Bundesrates
verordnet:
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) des Steuerberaters mit Sitz im Inland für seine im Inland
selbständig ausgeübte Berufstätigkeit (§ 33 des Steuerberatungsgesetzes) bemisst sich nach dieser Verordnung.
Dies gilt für die Höhe der Vergütung nur, soweit nicht etwas anderes vereinbart wird.
(2) Für die Vergütung der Steuerbevollmächtigten und der Steuerberatungsgesellschaften gelten die Vorschriften
über die Vergütung der Steuerberater entsprechend.
§ 2 Sinngemäße Anwendung der Verordnung
Ist in dieser Verordnung über die Gebühren für eine Berufstätigkeit des Steuerberaters nichts bestimmt, so sind
die Gebühren in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung zu bemessen.
§ 3 Auslagen
(1) Mit den Gebühren werden auch die allgemeinen Geschäftskosten entgolten.
(2) Der Anspruch auf Zahlung der auf die Vergütung entfallenden Umsatzsteuer und auf Ersatz für Post-
Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlende Entgelte, der Dokumentenpauschale und der Reisekosten
bestimmt sich nach den §§ 15 bis 20.
§ 4 Vereinbarung der Vergütung
(1) Aus einer Vereinbarung kann der Steuerberater eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung nur fordern, wenn
die Erklärung des Auftraggebers in Textform abgegeben ist vgl. § 4 Abs. 4 StBVV n. F. Ist das Schriftstück nicht vom Auftraggeber verfasst,
muss
1. das Schriftstück als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet sein,
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2. das Schriftstück von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein
und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein.
Art und Umfang des Auftrags nach Satz 2 sind zu bezeichnen. Hat der Auftraggeber freiwillig und ohne Vorbehalt
geleistet, kann er das Geleistete nicht deshalb zurückfordern, weil seine Erklärung den Vorschriften der Sätze 1
bis 3 nicht entspricht.
(2) Ist eine vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch, so kann sie im
Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der sich aus dieser Verordnung ergebenden Vergütung
herabgesetzt werden.
(3) In außergerichtlichen Angelegenheiten kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung unter den
Formerfordernissen des Absatzes 1 vereinbart werden. Sie muss in einem angemessenen Verhältnis zu der
Leistung, der Verantwortung und dem Haftungsrisiko des Steuerberaters stehen.
(4) Der Steuerberater hat den Auftraggeber in Textform darauf hinzuweisen, dass eine höhere oder niedrigere als
die gesetzliche Vergütung in Textform vereinbart werden kann.
§ 5 Mehrere Steuerberater
Ist die Angelegenheit mehreren Steuerberatern zur gemeinschaftlichen Erledigung übertragen, so erhält jeder
Steuerberater für seine Tätigkeit die volle Vergütung.
§ 6 Mehrere Auftraggeber
(1) Wird der Steuerberater in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, so erhält er die Gebühren
nur einmal.
(2) Jeder Auftraggeber schuldet dem Steuerberater die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der
Steuerberater nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre. Der Steuerberater kann aber insgesamt nicht mehr als
die Gebühr nach Absatz 1 fordern, die in den Fällen des § 40 Abs. 5 nach Maßgabe dieser Vorschrift zu berechnen
ist; die Auslagen kann er nur einmal fordern.
§ 7 Fälligkeit
Die Vergütung des Steuerberaters wird fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendigt ist.
§ 8 Vorschuß
Der Steuerberater kann von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden
Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuß fordern.
§ 9 Berechnung
(1) Der Steuerberater kann die Vergütung nur auf Grund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber
mitgeteilten Berechnung einfordern. Der Lauf der Verjährungsfrist ist von der Mitteilung der Berechnung nicht
abhängig.
(2) In der Berechnung sind die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, die Vorschüsse, eine kurze
Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten
Vorschriften dieser Gebührenverordnung und bei Wertgebühren auch der Gegenstandswert anzugeben. Nach
demselben Stundensatz berechnete Zeitgebühren können zusammengefaßt werden. Bei Entgelten für Post-
Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Angabe des Gesamtbetrages.
(3) Hat der Auftraggeber die Vergütung gezahlt, ohne die Berechnung erhalten zu haben, so kann er die
Mitteilung der Berechnung noch fordern, solange der Steuerberater zur Aufbewahrung der Handakten
verpflichtet ist.
Zweiter Abschnitt
Gebührenberechnung
§ 10 Wertgebühren
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(1) Die Wertgebühren bestimmen sich nach den der Verordnung als Anlage beigefügten Tabellen A bis E. Sie
werden nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der beruflichen Tätigkeit hat. Maßgebend ist, soweit
diese Verordnung nichts anderes bestimmt, der Wert des Interesses.
(2) In derselben Angelegenheit werden die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet; dies gilt nicht für
die in den §§ 24 bis 27, 30, 35 und 37 bezeichneten Tätigkeiten.
§ 11 Rahmengebühren
Ist für die Gebühren ein Rahmen vorgesehen, so bestimmt der Steuerberater die Gebühr im Einzelfall unter
Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit, der
Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens-
billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Steuerberaters kann bei der Bemessung herangezogen
werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu
berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Steuerberater getroffene
Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
§ 12 Abgeltungsbereich der Gebühren
(1) Die Gebühren entgelten, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des
Steuerberaters vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.
(2) Der Steuerberater kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.
(3) Sind für Teile des Gegenstandes verschiedene Gebührensätze anzuwenden, so erhält der Steuerberater für
die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach
dem höchsten Gebührensatz berechneten Gebühr.
(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, ohne Einfluß,
wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.
(5) Wird der Steuerberater, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden war, beauftragt, in derselben
Angelegenheit weiter tätig zu werden, so erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von
vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt,
gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit.
(6) Ist der Steuerberater nur mit einzelnen Handlungen beauftragt, so erhält er nicht mehr an Gebühren, als der
mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Steuerberater für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.
§ 13 Zeitgebühr
Die Zeitgebühr ist zu berechnen
1. in den Fällen, in denen diese Verordnung dies vorsieht,
2. wenn keine genügenden Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswerts vorliegen; dies gilt nicht
für Tätigkeiten nach § 23 sowie für die Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 40), im
Verwaltungsvollstreckungsverfahren (§ 44) und in gerichtlichen und anderen Verfahren (§§ 45, 46).
Sie beträgt 30 bis 70 Euro je angefangene halbe Stunde.
§ 14 Pauschalvergütung
(1) Für einzelne oder mehrere für denselben Auftraggeber laufend auszuführende Tätigkeiten kann der
Steuerberater eine Pauschalvergütung vereinbaren. Die Vereinbarung ist schriftlich und für einen Zeitraum
von mindestens einem Jahr zu treffen. In der Vereinbarung sind die vom Steuerberater zu übernehmenden
Tätigkeiten und die Zeiträume, für die sie geleistet werden, im einzelnen aufzuführen.
(2) Die Vereinbarung einer Pauschalvergütung ist ausgeschlossen für
1. die Anfertigung nicht mindestens jährlich wiederkehrender Steuererklärungen;
2. die Ausarbeitung von schriftlichen Gutachten (§ 22);
3. die in § 23 genannten Tätigkeiten;
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4. die Teilnahme an Prüfungen (§ 29);
5. die Beratung und Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 40), im
Verwaltungsvollstreckungsverfahren (§ 44) und in gerichtlichen und anderen Verfahren (§ 45).
(3) Der Gebührenanteil der Pauschalvergütung muß in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung des
Steuerberaters stehen.
Dritter Abschnitt
Umsatzsteuer, Ersatz von Auslagen
§ 15 Umsatzsteuer
Der Vergütung ist die Umsatzsteuer hinzuzurechnen, die nach § 12 des Umsatzsteuergesetzes auf die Tätigkeit
entfällt. Dies gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt.
§ 16 Entgelte für Post-
Der Steuerberater hat Anspruch auf Ersatz der bei der Ausführung des Auftrags für Post-
Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlenden Entgelte. Er kann nach seiner Wahl an Stelle der tatsächlich
entstandenen Kosten einen Pauschsatz fordern, der 20 Prozent der sich nach dieser Verordnung ergebenden
Gebühren beträgt, in derselben Angelegenheit jedoch höchstens 20 Euro.
§ 17 Dokumentenpauschale
(1) Der Steuerberater erhält eine Dokumentenpauschale
1. für Ablichtungen
a) aus Behörden-
Angelegenheit geboten war,
b) zur Mitteilung an Gegner oder Beteiligte und Verfahrensbevollmächtigte auf Grund einer
Rechtsvorschrift oder nach Aufforderung durch das Gericht, die Behörde oder die sonst das Verfahren
führende Stelle, soweit hierfür mehr als 100 Ablichtungen zu fertigen waren,
c) zur notwendigen Unterrichtung des Auftraggebers, soweit hierfür mehr als 100 Ablichtungen zu fertigen
waren,
d) in sonstigen Fällen nur, wenn sie im Einverständnis mit dem Auftraggeber zusätzlich, auch zur
Unterrichtung Dritter, angefertigt worden sind und
2. für die Überlassung elektronischer Dokumente an Stelle der in Nummer 1 Buchstabe d genannten
Ablichtungen.
Eine Übermittlung durch den Steuerberater per Telefax steht der Herstellung einer Ablichtung gleich.
(2) Die Höhe der Dokumentenpauschale bemisst sich nach den für die Dokumentenpauschale im
Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Beträgen. Die Höhe der
Dokumentenpauschale nach Absatz 1 Nr. 1 ist in derselben Angelegenheit und in gerichtlichen Verfahren in
demselben Rechtszug einheitlich zu berechnen.
§ 18 Geschäftsreisen
(1) Für Geschäftsreisen sind dem Steuerberater als Reisekosten die Fahrtkosten und die Übernachtungskosten
zu erstatten; ferner erhält er ein Tage-
außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei oder die Wohnung des Steuerberaters befindet.
(2) Als Fahrtkosten sind zu erstatten:
1. bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs zur Abgeltung der Anschaffungs-
Betriebskosten sowie der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,30 Euro für jeden gefahrenen Kilometer zuzüglich
der durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlaß der Geschäftsreise regelmäßig anfallenden baren
Auslagen, insbesondere der Parkgebühren,
2. bei Benutzung anderer Verkehrsmittel die tatsächlichen Aufwendungen, soweit sie angemessen sind.
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(3) Als Tage-
Stunden 20 Euro, von mehr als 4 bis 8 Stunden 35 Euro und von mehr als 8 Stunden 60 Euro; bei Auslandsreisen
kann zu diesen Beträgen ein Zuschlag von 50 Prozent berechnet werden. Die Übernachtungskosten sind in Höhe
der tatsächlichen Aufwendungen zu erstatten, soweit sie angemessen sind.
§ 19 Reisen zur Ausführung mehrerer Geschäfte
Dient eine Reise der Ausführung mehrerer Geschäfte, so sind die entstandenen Reisekosten und
Abwesenheitsgelder nach dem Verhältnis der Kosten zu verteilen, die bei gesonderter Ausführung der einzelnen
Geschäfte entstanden wären.
§ 20 Verlegung der beruflichen Niederlassung
Ein Steuerberater, der seine berufliche Niederlassung nach einem anderen Ort verlegt, kann bei Fortführung
eines ihm vorher erteilten Auftrags Reisekosten und Abwesenheitsgelder nur insoweit verlangen, als sie auch von
seiner bisherigen beruflichen Niederlassung aus entstanden wären.
Vierter Abschnitt
Gebühren für die Beratung und für die Hilfeleistung bei der Erfüllung allgemeiner
Steuerpflichten
§ 21 Rat, Auskunft, Erstberatung
(1) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft, die nicht mit einer anderen
gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt, erhält der Steuerberater eine Gebühr in Höhe von 1 Zehntel
bis 10 Zehntel der vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1). Beschränkt sich die Tätigkeit nach Satz 1 auf ein
erstes Beratungsgespräch und ist der Auftraggeber Verbraucher, so kann der Steuerberater, der erstmals von
diesem Ratsuchenden in Anspruch genommen wird, keine höhere Gebühr als 190 Euro fordern. Die Gebühr ist
auf eine Gebühr anzurechnen, die der Steuerberater für eine sonstige Tätigkeit erhält, die mit der Raterteilung
oder Auskunft zusammenhängt.
(2) Wird ein Steuerberater, der mit der Angelegenheit noch nicht befaßt gewesen ist, beauftragt zu prüfen, ob
eine Berufung oder Revision Aussicht auf Erfolg hat, so erhält er 13 Zwanzigstel einer Gebühr nach Tabelle E
(Anlage 5), wenn er von der Einlegung der Berufung oder Revision abrät und eine Berufung oder Revision durch
ihn nicht eingelegt wird.
§ 22 Gutachten
Für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens mit eingehender Begründung erhält der Steuerberater eine
Gebühr von 10 Zehnteln bis 30 Zehntel der vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1).
§ 23 Sonstige Einzeltätigkeiten
Die Gebühr beträgt für
1. die Berichtigung einer Erklärung 2/10 bis 10/10
2. einen Antrag auf Stundung 2/10 bis 8/10
3. einen Antrag auf Anpassung der Vorauszahlungen 2/10 bis 8/10
4. einen Antrag auf abweichende Steuerfestsetzung
aus Billigkeitsgründen
2/10 bis 8/10
5. einen Antrag auf Erlaß von Ansprüchen aus dem
Steuerschuldverhältnis oder aus zollrechtlichen
Bestimmungen
2/10 bis 8/10
6. einen Antrag auf Erstattung (§ 37 Abs. 2 der
Abgabenordnung)
2/10 bis 8/10
7. einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung eines
Steuerbescheides oder einer Steueranmeldung
2/10 bis 10/10
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8. einen Antrag auf volle oder teilweise Rücknahme
oder auf vollen oder teilweisen Widerruf eines
Verwaltungsaktes
4/10 bis 10/10
9. einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens
4/10 bis 10/10
10. sonstige Anträge, soweit sie nicht in
Steuererklärungen gestellt werden
2/10 bis 10/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1). Soweit Tätigkeiten nach den Nummern 1 bis 10 denselben
Gegenstand betreffen, ist nur eine Tätigkeit maßgebend, und zwar die mit dem höchsten oberen
Gebührenrahmen.
§ 24 Steuererklärungen
(1) Der Steuerberater erhält für die Anfertigung
der Einkommensteuererklärung ohne Ermittlung der
einzelnen Einkünfte 1/10 bis 6/10
1.
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1);
Gegenstandswert ist die Summe der positiven
Einkünfte, jedoch mindestens 8 000 Euro;
der Erklärung zur gesonderten Feststellung der
Einkünfte ohne Ermittlung der Einkünfte 1/10 bis 5/10
2.
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1);
Gegenstandswert ist die Summe der positiven
Einkünfte, jedoch mindestens 8 000 Euro;
3. der Körperschaftsteuererklärung 2/10 bis 8/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage
1); Gegenstandswert ist das Einkommen vor
Berücksichtigung eines Verlustabzugs, jedoch
mindestens 16 000 Euro; bei der Anfertigung
einer Körperschaftsteuererklärung für eine
Organgesellschaft ist das Einkommen der
Organgesellschaft vor Zurechnung maßgebend;
das entsprechende Einkommen ist bei der
Gegenstandswertberechnung des Organträgers zu
kürzen;
4. (weggefallen)
5. der Erklärung zur Gewerbesteuer 1/10 bis 6/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1);
Gegenstandswert ist der Gewerbeertrag vor
Berücksichtigung des Freibetrags und eines
Gewerbeverlustes, jedoch mindestens 8 000 Euro;
6. der Gewerbesteuerzerlegungserklärung 1/10 bis 6/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage
1); Gegenstandswert sind 10 Prozent der als
Zerlegungsmaßstab erklärten Arbeitslöhne, jedoch
mindestens 4 000 Euro;
der Umsatzsteuer-
ergänzender Anträge und Meldungen 1/10 bis 6/10
7.
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1);
Gegenstandswert sind 10 Prozent der Summe aus
dem Gesamtbetrag der Entgelte und der Entgelte,
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für die der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist,
jedoch mindestens 650 Euro;
der Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr
einschließlich ergänzender Anträge und Meldungen 1/10 bis 8/10
8.
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1);
Gegenstandswert sind 10 Prozent der Summe aus
dem Gesamtbetrag der Entgelte und der Entgelte,
für die der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist,
jedoch mindestens 8 000 Euro;
9. (weggefallen)
der Vermögensteuererklärung oder der Erklärung
zur gesonderten Feststellung des Vermögens von
Gemeinschaften 1/20 bis 18/20
10.
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1);
Gegenstandswert ist das Rohvermögen, jedoch bei
natürlichen Personen mindestens 12 500 Euro und
bei Körperschaften, Personenvereinigungen und
Vermögensmassen mindestens 25 000 Euro;
der Erklärung zur Feststellung nach
dem Bewertungsgesetz oder dem
Erbschaftsteuergesetzes
11.
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1);
Gegenstandswert ist der erklärte Wert, jedoch
mindestens 25 000 Euro;
1/20 bis 18/20
der Erbschaftsteuererklärung ohne Ermittlung
der Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 des
Erbschaftsteuer-
12.
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1);
Gegenstandswert ist der Wert des Erwerbs von
Todes wegen vor Abzug der Schulden und Lasten,
jedoch mindestens 16 000 Euro;
13. der Schenkungsteuererklärung 2/10 bis 10/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1);
Gegenstandswert ist der Rohwert der Schenkung,
jedoch mindestens 16 000 Euro;
der Kapitalertragsteueranmeldung sowie für
jede weitere Erklärung in Zusammenhang mit
Kapitalerträgen 1/20 bis 6/20
14.
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage
1); Gegenstandswert ist die Summe der
kapitalertragsteuerpflichtigen Kapitalerträge, jedoch
mindestens 4 000 Euro;
15. der Lohnsteuer-
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1);
Gegenstandswert sind 20 Prozent der Arbeitslöhne
einschließlich sonstiger Bezüge, jedoch mindestens
1 000 Euro;
von Steuererklärungen auf dem Gebiet der Einfuhrund
Ausfuhrabgaben, und der Verbrauchsteuern,
die als Einfuhrabgaben erhoben werden, 1/10 bis 3/10
16.
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1);
Gegenstandswert ist der Betrag, der sich bei
Anwendung der höchsten in Betracht kommenden
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Abgabensätze auf die den Gegenstand der
Erklärung bildenden Waren ergibt, jedoch
mindestens 1 000 Euro;
von Anmeldungen oder Erklärungen auf dem
Gebiete der Verbrauchsteuern, die nicht als
Einfuhrabgaben geschuldet werden, 1/10 bis 3/10
17.
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1);
Gegenstandswert ist für eine Steueranmeldung der
angemeldete Betrag und für eine Steuererklärung
der festgesetzte Betrag, jedoch mindestens 1 000
Euro;
von Anträgen auf Gewährung einer
Verbrauchsteuervergütung oder
einer einzelgesetzlich geregelten
Verbrauchsteuererstattung, sofern letztere
nicht in der monatlichen Steuererklärung oder
Steueranmeldung geltend zu machen ist, 1/10 bis 3/10
18.
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1);
Gegenstandswert ist die beantragte Vergütung oder
Erstattung, jedoch mindestens 1 000 Euro;
von Anträgen auf Gewährung einer
Investitionszulage 1/10 bis 6/10
19.
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1);
Gegenstandswert ist die Bemessungsgrundlage;
von Anträgen auf Steuervergütung nach § 4a des
Umsatzsteuergesetzes 1/10 bis 6/10
20.
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1);
Gegenstandswert ist die beantragte Vergütung;
von Anträgen auf Vergütung der abziehbaren
Vorsteuerbeträge 1/10 bis 6/10
21.
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1);
Gegenstandswert ist die beantragte Vergütung,
jedoch mindestens 1 300 Euro;
von Anträgen auf Erstattung von
Kapitalertragsteuer und Vergütung der
anrechenbaren Körperschaftsteuer 1/10 bis 6/10
22.
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1);
Gegenstandswert ist die beantragte Erstattung,
jedoch mindestens 1 000 Euro;
23. von Anträgen nach Abschnitt X des
Einkommensteuergesetzes 2/10 bis 10/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage
1); Gegenstandswert ist das beantragte
Jahreskindergeld;
24. (weggefallen)
der Anmeldung über den Steuerabzug von
Bauleistungen 1/10 bis 6/10
25.
einer vollen Gebühr nach Tabelle A
(Anlage 1); Gegenstandswert ist der
angemeldete Steuerabzugsbetrag (§§ 48 ff. des
Einkommensteuergesetzes), jedoch mindestens
1 000 Euro;
26. sonstiger Steuererklärungen
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einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage
1); Gegenstandswert ist die jeweilige
Bemessungsgrundlage, jedoch mindestens 8 000
Euro. 1/10 bis 6/10
(2) Für die Ermittlung der Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 des Erbschaftsteuer-
Schenkungsteuergesetzes erhält der Steuerberater 5 Zehntel bis 15 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle A
(Anlage 1); Gegenstandswert ist der ermittelte Betrag, jedoch mindestens 12 500 Euro.
(3) Für einen Antrag auf Lohnsteuer-
Steuerberater 1/20 bis 4/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der
voraussichtliche Jahresarbeitslohn; er beträgt mindestens 4 500 Euro.
(4) Der Steuerberater erhält die Zeitgebühr
1. (weggefallen)
2. für Arbeiten zur Feststellung des verrechenbaren Verlustes gemäß § 15a des Einkommensteuergesetzes;
3. für die Anfertigung einer Meldung über die Beteiligung an ausländischen Körperschaften,
Vermögensmassen und Personenvereinigungen und an ausländischen Personengesellschaften;
4. (weggefallen)
5. für sonstige Anträge und Meldungen nach dem Einkommensteuergesetz;
6. (weggefallen)
7. (weggefallen)
8. (weggefallen)
9. (weggefallen)
10. (weggefallen)
11. (weggefallen)
12. (weggefallen)
13. für die Überwachung und Meldung der Lohnsumme sowie der Behaltensfrist im Sinne von § 13a Absatz 1
in Verbindung mit Absatz 6 Satz 1, Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 2 des Erbschaftsteuer-
Schenkungsteuergesetzes;
14. für die Berechnung des Begünstigungsgewinnes im Sinne von § 34a Absatz 1 Satz 1 des
Einkommensteuergesetzes (Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne).
§ 25 Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben
(1) Die Gebühr für die Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben bei den
Einkünften aus Land-
Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2). Gegenstandswert ist der jeweils höhere Betrag, der
sich aus der Summe der Betriebseinnahmen oder der Summe der Betriebsausgaben ergibt, jedoch mindestens
12.500 Euro.
(2) Für Vorarbeiten, die über das übliche Maß erheblich hinausgehen, erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.
(3) Sind bei mehreren Einkünften aus derselben Einkunftsart die Überschüsse getrennt zu ermitteln, so erhält der
Steuerberater die Gebühr nach Absatz 1 für jede Überschußrechnung.
(4) Für die Aufstellung eines schriftlichen Erläuterungsberichts zur Ermittlung des Überschusses der
Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben erhält der Steuerberater 2/10 bis 12/10 einer vollen Gebühr nach
Tabelle B (Anlage 2). Der Gegenstandswert bemisst sich nach Absatz 1 Satz 2.
§ 26 Ermittlung des Gewinns aus Land-
(1) Die Gebühr für die Ermittlung des Gewinns nach Durchschnittsätzen beträgt 5 Zehntel bis 20 Zehntel einer
vollen Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2). Gegenstandswert ist der Durchschnittssatzgewinn nach § 13a Abs. 3
Satz 1 des Einkommensteuergesetzes.
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(2) Sind für mehrere land-
Durchschnittsätzen getrennt zu ermitteln, so erhält der Steuerberater die Gebühr nach Absatz 1 für jede
Gewinnermittlung.
§ 27 Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten
(1) Die Gebühr für die Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten bei den Einkünften
aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung oder sonstigen Einkünften beträgt
1 Zwanzigstel bis 12 Zwanzigstel einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1). Gegenstandswert ist der jeweils
höhere Betrag, der sich aus der Summe der Einnahmen oder der Summe der Werbungskosten ergibt, jedoch
mindestens 8 000 Euro.
(2) Beziehen sich die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auf mehrere Grundstücke oder sonstige
Wirtschaftsgüter und ist der Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten jeweils getrennt zu ermitteln,
so erhält der Steuerberater die Gebühr nach Absatz 1 für jede Überschußrechnung.
(3) Für Vorarbeiten, die über das übliche Maß erheblich hinausgehen, erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.
§ 28 Prüfung von Steuerbescheiden
Für die Prüfung eines Steuerbescheids erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.
§ 29 Teilnahme an Prüfungen
Der Steuerberater erhält
1. für die Teilnahme an einer Prüfung, insbesondere an einer Außen-
Abgabenordnung, Artikel 78 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur
Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1, 1993 Nr. L 79 S. 84, 1996 Nr. L
97 S. 38), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. April 2005 (ABl. EU Nr. L 117 S. 13) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung)
einschließlich der Schlußbesprechung und der Prüfung des Prüfungsberichts, an einer Ermittlung der
Besteuerungsgrundlagen (§ 208 der Abgabenordnung) oder an einer Maßnahme der Steueraufsicht (§§ 209
bis 217 der Abgabenordnung) die Zeitgebühr;
2. für schriftliche Einwendungen gegen den Prüfungsbericht 5 Zehntel bis 10 Zehntel einer vollen Gebühr nach
Tabelle A (Anlage 1).
§ 30 Selbstanzeige
(1) Für die Tätigkeit im Verfahren der Selbstanzeige (§§ 371 und 378 Absatz 3 der Abgabenordnung)
einschließlich der Ermittlungen zur Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung der Angaben erhält der
Steuerberater 10/10 bis 30/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1).
(2) Der Gegenstandswert bestimmt sich nach der Summe der berichtigten, ergänzten und nachgeholten
Angaben, er beträgt jedoch mindestens 8 000 Euro.
§ 31 Besprechungen
(1) Für Besprechungen mit Behörden oder mit Dritten in abgaberechtlichen Sachen erhält der Steuerberater 5/10
bis 10/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1).
(2) Die Besprechungsgebühr entsteht, wenn der Steuerberater an einer Besprechung über tatsächliche oder
rechtliche Fragen mitwirkt, die von der Behörde angeordnet ist oder im Einverständnis mit dem Auftraggeber
mit der Behörde oder mit einem Dritten geführt wird. Der Steuerberater erhält diese Gebühr nicht für die
Beantwortung einer mündlichen oder fernmündlichen Nachfrage der Behörde.
Fünfter Abschnitt
Gebühren für die Hilfeleistung bei der Erfüllung steuerlicher Buchführungs-
Aufzeichnungspflichten
§ 32 Einrichtung einer Buchführung
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
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Für die Hilfeleistung bei der Einrichtung einer Buchführung im Sinne der §§ 33 und 34 erhält der Steuerberater
die Zeitgebühr.
§ 33 Buchführung
(1) Für die Buchführung oder das Führen steuerlicher Aufzeichnungen
einschließlich des Kontierens der Belege beträgt die Monatsgebühr 2/10 bis 12/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3).
(2) Für das Kontieren der Belege beträgt die Monatsgebühr 1/10 bis 6/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3).
(3) Für die Buchführung oder das Führen steuerlicher Aufzeichnungen
nach vom Auftraggeber kontierten Belegen oder erstellten
Kontierungsunterlagen beträgt die Monatsgebühr 1/10 bis 6/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3).
(4) Für die Buchführung oder das Führen steuerlicher Aufzeichnungen nach vom Auftraggeber erstellten
Eingaben für die Datenverarbeitung und mit beim Auftraggeber eingesetzten Datenverarbeitungsprogrammen
des Steuerberaters erhält der Steuerberater neben der Vergütung für die Datenverarbeitung und für den Einsatz
der Datenverarbeitungsprogramme eine Monatsgebühr von 1/20 bis 10/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle C
(Anlage 3).
(5) Für die laufende Überwachung der Buchführung oder der steuerlichen
Aufzeichnungen des Auftraggebers beträgt die Monatsgebühr 1/10 bis 6/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3).
(6) Gegenstandswert ist der jeweils höchste Betrag, der sich aus dem Jahresumsatz oder aus der Summe des
Aufwandes ergibt.
(7) Für die Hilfeleistung bei sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Buchführung oder dem Führen
steuerlicher Aufzeichnungen erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.
(8) Mit der Gebühr nach den Absätzen 1, 3 und 4 sind die Gebühren für die Umsatzsteuervoranmeldung (§ 24
Abs. 1 Nr. 7) abgegolten.
§ 34 Lohnbuchführung
(1) Für die erstmalige Einrichtung von Lohnkonten und die Aufnahme der Stammdaten erhält der Steuerberater
eine Gebühr von 5 bis 16 Euro je Arbeitnehmer.
(2) Für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung erhält der Steuerberater eine
Gebühr von 5 bis 25 Euro je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum.
(3) Für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung nach vom Auftraggeber
erstellten Buchungsunterlagen erhält der Steuerberater eine Gebühr von 2 bis 9 Euro je Arbeitnehmer und
Abrechnungszeitraum.
(4) Für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung nach vom Auftraggeber erstellten
Eingaben für die Datenverarbeitung und mit beim Auftraggeber eingesetzten Datenverarbeitungsprogrammen
des Steuerberaters erhält der Steuerberater neben der Vergütung für die Datenverarbeitung und für den Einsatz
der Datenverarbeitungsprogramme eine Gebühr von 1 bis 4 Euro je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum.
(5) Für die Hilfeleistung bei sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Lohnsteuerabzug und der
Lohnbuchführung erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.
(6) Mit der Gebühr nach den Absätzen 2 bis 4 sind die Gebühren für die Lohnsteueranmeldung (§ 24 Abs. 1 Nr.
15) abgegolten.
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§ 35 Abschlußarbeiten
(1) Die Gebühr beträgt für
1. a) die Aufstellung eines
Jahresabschlusses (Bilanz und
Gewinn-
10/10 bis 40/10
b) die Erstellung eines Anhangs 2/10 bis 12/10
c) (weggefallen)
2. die Aufstellung eines
Zwischenabschlusses oder eines
vorläufigen Abschlusses (Bilanz und
Gewinn-
3. a) die Ableitung des steuerlichen
Ergebnisses aus dem
Handelsbilanzergebnis
2/10 bis 10/10
b) die Entwicklung einer Steuerbilanz
aus der Handelsbilanz
5/10 bis 12/10
4. die Aufstellung einer Eröffnungsbilanz 5/10 bis 12/10
5. die Aufstellung einer
Auseinandersetzungsbilanz
5/10 bis 20/10
6. den schriftlichen Erläuterungsbericht
zu Tätigkeiten nach den Nummern 1
bis 5
2/10 bis 12/10
7. a) die beratende Mitwirkung bei der
Aufstellung eines Jahresabschlusses
(Bilanz und Gewinn-
Verlustrechnung)
2/10 bis 10/10
b) die beratende Mitwirkung bei der
Erstellung eines Anhangs
2/10 bis 4/10
c) die beratende Mitwirkung bei der
Erstellung eines Lageberichts
2/10 bis 4/10
8. (weggefallen)
einer vollen Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2).
(2) Gegenstandswert ist
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 und 7 das Mittel zwischen der berichtigten Bilanzsumme und
der betrieblichen Jahresleistung;
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 und 5 die berichtigte Bilanzsumme;
3. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 der Gegenstandswert, der für die dem Erläuterungsbericht zugrunde
liegenden Abschlußarbeiten maßgeblich ist.
Die berichtigte Bilanzsumme ergibt sich aus der Summe der Posten der Aktivseite der Bilanz zuzüglich
Privatentnahmen und offener Ausschüttungen, abzüglich Privateinlagen, Kapitalerhöhungen durch Einlagen und
Wertberichtigungen. Die betriebliche Jahresleistung umfaßt Umsatzerlöse, sonstige betriebliche Erträge, Erträge
aus Beteiligungen, Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens, sonstige
Zinsen und ähnliche Erträge, Veränderungen des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen, andere
aktivierte Eigenleistungen sowie außerordentliche Erträge. Ist der betriebliche Jahresaufwand höher als die
betriebliche Jahresleistung, so ist dieser der Berechnung des Gegenstandswerts zugrunde zu legen. Betrieblicher
Jahresaufwand ist die Summe der Betriebsausgaben einschließlich der Abschreibungen. Bei der Berechnung
des Gegenstandswerts ist eine negative berichtigte Bilanzsumme als positiver Wert anzusetzen. Übersteigen
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die betriebliche Jahresleistung oder der höhere betriebliche Jahresaufwand das 5fache der berichtigten
Bilanzsumme, so bleibt der übersteigende Betrag bei der Ermittlung des Gegenstandswerts außer Ansatz. Der
Gegenstandswert besteht nur aus der berichtigten Bilanzsumme, wenn die betriebliche Jahresleistung geringer
als 3 000 Euro ist. Der Gegenstandswert besteht nur aus der betrieblichen Jahresleistung, wenn die berichtigte
Bilanzsumme geringer als 3 000 Euro ist.
(3) Für die Anfertigung oder Berichtigung von Inventurunterlagen und für sonstige Abschlußvorarbeiten bis zur
abgestimmten Saldenbilanz erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.
§ 36 Steuerliches Revisionswesen
(1) Der Steuerberater erhält für die Prüfung einer Buchführung, einzelner Konten, einzelner Posten des
Jahresabschlusses, eines Inventars, einer Überschussrechnung oder von Bescheinigungen für steuerliche Zwecke
und für die Berichterstattung hierüber die Zeitgebühr.
(2) Der Steuerberater erhält
1. für die Prüfung einer Bilanz, einer Gewinn-
einer sonstigen Vermögensrechnung für steuerliche Zwecke 2/10 bis 10/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle
B (Anlage 2) sowie die Zeitgebühr; der Gegenstandswert bemisst sich nach § 35 Absatz 2;
2. für die Berichterstattung über eine Tätigkeit nach Nummer 1 die Zeitgebühr.
§ 37 Vermögensstatus, Finanzstatus für steuerliche Zwecke
Die Gebühr beträgt für
1. die Erstellung eines Vermögensstatus oder Finanzstatus 5/10 bis 15/10
2. die Erstellung eines Vermögensstatus oder Finanzstatus aus übergebenen
Endzahlen (ohne Vornahme von Prüfungsarbeiten) 2/10 bis 6/10
3. den schriftlichen Erläuterungsbericht zu den Tätigkeiten nach Nummer 1 1/10 bis 6/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2). Gegenstandswert ist für die Erstellung eines Vermögensstatus die
Summe der Vermögenswerte, für die Erstellung eines Finanzstatus die Summe der Finanzwerte.
§ 38 Erteilung von Bescheinigungen
(1) Der Steuerberater erhält für die Erteilung einer Bescheinigung über die Beachtung steuerrechtlicher
Vorschriften in Vermögensübersichten und Erfolgsrechnungen 1 Zehntel bis 6 Zehntel einer vollen Gebühr nach
Tabelle B (Anlage 2). Der Gegenstandswert bemißt sich nach § 35 Abs. 2.
(2) Der Steuerberater erhält für die Mitwirkung an der Erteilung von Steuerbescheinigungen die Zeitgebühr.
§ 39 Buchführungs-
(1) Für Angelegenheiten, die sich auf land-
den §§ 32, 33, 35 und 36 die Absätze 2 bis 7.
(2) Die Gebühr beträgt für
1. laufende Buchführungsarbeiten einschließlich Kontieren der Belege
jährlich 3/10 bis 20/10
2. die Buchführung nach vom Auftraggeber kontierten Belegen oder
erstellten Kontierungsunterlagen jährlich 3/20 bis 20/20
3. die Buchführung nach vom Auftraggeber erstellten Datenträgern
oder anderen Eingabemitteln für die Datenverarbeitung neben
der Vergütung für die Datenverarbeitung und für den Einsatz der
Datenverarbeitungsprogramme jährlich 1/20 bis 16/20
4. die laufende Überwachung der Buchführung jährlich 1/10 bis 6/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle D (Anlage 4). Die volle Gebühr ist die Summe der Gebühren nach Tabelle D Teil
a und Tabelle D Teil b.
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(3) Die Gebühr beträgt für
1. die Abschlußvorarbeiten 1/10 bis 5/10
2. die Aufstellung eines Abschlusses 3/10 bis 10/10
3. die Entwicklung eines steuerlichen Abschlusses aus dem
betriebswirtschaftlichen Abschluß oder aus der Handelsbilanz
oder die Ableitung des steuerlichen Ergebnisses vom Ergebnis des
betriebswirtschaftlichen Abschlusses oder der Handelsbilanz 3/20 bis 10/20
4. die beratende Mitwirkung bei der Erstellung eines Abschlusses 1/20 bis 10/20
5. die Prüfung eines Abschlusses für steuerliche Zwecke 1/10 bis 8/10
6. den schriftlichen Erläuterungsbericht zum Abschluß 1/10 bis 8/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle D (Anlage 4). Die volle Gebühr ist die Summe der Gebühren nach Tabelle D Teil
a und Tabelle D Teil b.
(4) Die Gebühr beträgt für
1. die Hilfeleistung bei der Einrichtung einer Buchführung 1/10 bis 6/10
2. die Erfassung der Anfangswerte bei Buchführungsbeginn 3/10 bis 15/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle D Teil a (Anlage 4).
(5) Gegenstandswert ist für die Anwendung der Tabelle D Teil a die Betriebsfläche. Gegenstandswert für die
Anwendung der Tabelle D Teil b ist der Jahresumsatz zuzüglich der Privateinlagen, mindestens jedoch die Höhe
der Aufwendungen zuzüglich der Privatentnahmen. Im Falle des Absatzes 3 vermindert sich der 100.000 Euro
übersteigende Betrag auf die Hälfte.
(6) Bei der Errechnung der Betriebsfläche (Absatz 5) ist
1. bei einem Jahresumsatz bis zu 1.000 Euro je Hektar das Einfache,
2. bei einem Jahresumsatz über 1.000 Euro je Hektar das Vielfache,
das sich aus dem durch 1.000 geteilten Betrag des Jahresumsatzes je
Hektar ergibt,
3. bei forstwirtschaftlich genutzten Flächen die Hälfte,
4. bei Flächen mit bewirtschafteten Teichen die Hälfte,
5. bei durch Verpachtung genutzten Flächen ein Viertel
der tatsächlich genutzten Flächen anzusetzen.
(7) Mit der Gebühr nach Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 ist die Gebühr für die Umsatzsteuervoranmeldungen (§ 24 Abs. 1
Nr. 7) abgegolten.
Sechster Abschnitt
Gebühren für die Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren und im
Verwaltungsvollstreckungsverfahren
§ 40 Verfahren vor den Verwaltungsbehörden
(1) Für die Vertretung im Rechtsbehelfsverfahren vor Verwaltungsbehörden erhält der Steuerberater eine
Geschäftsgebühr von 5/10 bis 25/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5). Eine Gebühr von mehr als
13/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5) kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich
oder schwierig war. Beschränkt sich der Auftrag auf ein Schreiben einfacher Art, das weder schwierige rechtliche
Ausführungen noch größere sachliche Auseinandersetzungen enthält, beträgt die Gebühr 3/10 einer vollen
Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5).
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(2) Die Geschäftsgebühr ermäßigt sich auf 3/10 bis 20/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5), wenn
der Steuerberater in dem Verwaltungsverfahren, das dem Verfahren nach Absatz 1 vorausgeht, Gebühren nach §
28 erhält.
(3) Die Geschäftsgebühr ermäßigt sich auf 1/10 bis 7,5/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5), wenn
der Steuerberater im Zusammenhang mit dem Verfahren nach Absatz 1 Gebühren nach § 24 erhält.
(4) Erhält der Steuerberater im Verwaltungsverfahren, das dem Verfahren nach Absatz 1 vorausgeht, Gebühren
nach § 23, so darf die Summe dieser Gebühren und der Gebühr nach Absatz 1 25/10 einer vollen Gebühr nach
Tabelle E (Anlage 5) nicht übersteigen.
(5) Wird der Steuerberater in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig und ist der Gegenstand
der beruflichen Tätigkeit derselbe, so erhöht sich die Geschäftsgebühr für jeden weiteren Auftraggeber um
3/10, in den Fällen des Absatzes 2 um 2/10 und in den Fällen des Absatzes 3 um 1/10 einer vollen Gebühr nach
Tabelle E (Anlage 5). Die Erhöhung wird nach dem Betrag berechnet, an dem die Auftraggeber gemeinschaftlich
beteiligt sind. Mehrere Erhöhungen dürfen den Betrag von 20/10, in den Fällen des Absatzes 2 den Betrag von
16/10 und in den Fällen des Absatzes 3 den Betrag von 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5) nicht
übersteigen.
(6) Erhält der Steuerberater in dem Verwaltungsverfahren, das dem Verfahren nach Absatz 1 vorausgeht, eine
Gebühr nach § 31, so darf die Summe dieser Gebühr und der Gebühr nach Absatz 1 25/10 einer vollen Gebühr
nach Tabelle E (Anlage 5) nicht übersteigen.
(7) Das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung der Vollziehung oder auf Beseitigung der aufschiebenden oder
hemmenden Wirkung ist zusammen mit dem Verfahren nach Absatz 1 eine Angelegenheit.
(8) Erledigt sich eine Angelegenheit ganz oder teilweise nach Rücknahme, Widerruf, Aufhebung, Änderung oder
Berichtigung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsaktes, so erhält der Steuerberater, der bei
der Erledigung mitgewirkt hat, eine Gebühr von 10/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5).
§ 41 (weggefallen)
-
§ 42 (weggefallen)
-
§ 43 (weggefallen)
-
§ 44 Verwaltungsvollstreckungsverfahren
Auf die Vergütung des Steuerberaters im Verwaltungsvollstreckungsverfahren sind die Vorschriften des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 8. Juli 2006 (BGBl. I S. 1426), in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.
Siebenter Abschnitt
Gerichtliche und andere Verfahren
§ 45 Vergütung in gerichtlichen und anderen Verfahren
Auf die Vergütung des Steuerberaters im Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, der
Sozialgerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit, im Strafverfahren, berufsgerichtlichen Verfahren,
Bußgeldverfahren und in Gnadensachen sind die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes sinngemäß
anzuwenden.
§ 46 Vergütung bei Prozeßkostenhilfe
Für die Vergütung des im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordneten Steuerberaters gelten die Vorschriften des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes sinngemäß.
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Achter Abschnitt
Übergangs-
§ 47 Anwendung
(1) Diese Verordnung ist erstmals anzuwenden auf
1. Angelegenheiten, mit deren Bearbeitung nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wird,
2. die Vertretung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden, wenn das Verfahren nach Inkrafttreten dieser
Verordnung beginnt.
(2) Hat der Steuerberater vor der Verkündung der Verordnung mit dem Auftraggeber schriftliche Vereinbarungen
getroffen, die den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen, so ist insoweit diese Verordnung spätestens
zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten anzuwenden.
§ 47a Übergangsvorschrift für Änderungen dieser Verordnung
Die Vergütung ist nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der Auftrag zur Erledigung der Angelegenheit vor
dem Inkrafttreten einer Änderung der Verordnung erteilt worden ist. Hat der Steuerberater mit dem Auftraggeber
schriftliche Vereinbarungen über auszuführende Tätigkeiten mit einer Geltungsdauer von mindestens einem Jahr
getroffen oder eine Pauschalvergütung im Sinne des § 14 vereinbart und tritt während der Geltungsdauer dieser
Vereinbarung eine Änderung der Verordnung in Kraft, so ist die Vergütung bis zum Ablauf des Jahres, in dem
eine Änderung der Verordnung in Kraft tritt, nach bisherigem Recht zu berechnen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch,
wenn Vorschriften geändert werden, auf die diese Verordnung verweist.
§ 48
-
§ 49 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 1982 in Kraft.
Schlußformel
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r F i n a n z e n
Anlage 1 Tabelle A
(Beratungstabelle)
(Fundstelle: BGBl. I 2012, 2642 -
Gegenstandswert bis … Euro Volle Gebühr (10/10) Euro
300 26
600 47
900 68
1 200 89
1 500 110
2 000 140
2 500 169
3 000 198
3 500 228
4 000 257
4 500 287
5 000 316
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Gegenstandswert bis … Euro Volle Gebühr (10/10) Euro
6 000 355
7 000 394
8 000 433
9 000 471
10 000 510
13 000 552
16 000 594
19 000 636
22 000 678
25 000 720
30 000 796
35 000 872
40 000 947
45 000 1 023
50 000 1 098
65 000 1 179
80 000 1 260
95 000 1 341
110 000 1 422
125 000 1 503
140 000 1 583
155 000 1 664
170 000 1 745
185 000 1 826
200 000 1 907
230 000 2 031
260 000 2 155
290 000 2 279
320 000 2 408
350 000 2 464
380 000 2 519
410 000 2 573
440 000 2 624
470 000 2 674
500 000 2 724
550 000 2 796
600 000 2 867
vom Mehrbetrag
bis 5 000 000 Euro
je angefangene 50 000 Euro 126
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Gegenstandswert bis … Euro Volle Gebühr (10/10) Euro
vom Mehrbetrag
über 5 000 000 Euro
bis 25 000 000 Euro
je angefangene 50 000 Euro 95
vom Mehrbetrag
über 25 000 000 Euro
je angefangene 50 000 Euro 74
Anlage 2 Tabelle B
(Abschlusstabelle)
(Fundstelle: BGBl. I 2012, 2644 -
Gegenstandswert bis … Euro Volle Gebühr (10/10) Euro
3 000 41
3 500 48
4 000 57
4 500 64
5 000 72
6 000 81
7 000 88
8 000 97
9 000 102
10 000 108
12 500 113
15 000 127
17 500 140
20 000 150
22 500 161
25 000 170
37 500 181
50 000 221
62 500 255
75 000 285
87 500 297
100 000 311
125 000 356
150 000 396
175 000 431
200 000 462
225 000 490
250 000 516
300 000 540
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Gegenstandswert bis … Euro Volle Gebühr (10/10) Euro
350 000 587
400 000 629
450 000 666
500 000 701
625 000 734
750 000 815
875 000 885
1 000 000 948
1 250 000 1 005
1 500 000 1 115
1 750 000 1 212
2 000 000 1 299
2 250 000 1 377
2 500 000 1 447
3 000 000 1 513
3 500 000 1 644
4 000 000 1 760
4 500 000 1 865
5 000 000 1 961
7 500 000 2 291
10 000 000 2 663
12 500 000 2 965
15 000 000 3 217
17 500 000 3 431
20 000 000 3 616
22 500 000 3 852
25 000 000 4 070
30 000 000 4 477
35 000 000 4 851
40 000 000 5 199
45 000 000 5 524
50 000 000 5 832
vom Mehrbetrag
bis 125 000 000 Euro
je angefangene 5 000 000 Euro 230
vom Mehrbetrag
über 125 000 000 Euro
bis 250 000 000 Euro
je angefangene 12 500 000 Euro 402
vom Mehrbetrag
über 250 000 000 Euro
je angefangene 25 000 000 Euro 573
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Anlage 3 Tabelle C
(Buchführungstabelle)
(Fundstelle: BGBl. I 2012, 2646)
Gegenstandswert bis … Euro Volle Gebühr (10/10) Euro
15 000 61
17 500 67
20 000 74
22 500 79
25 000 85
30 000 91
35 000 98
40 000 103
45 000 109
50 000 116
62 500 122
75 000 133
87 500 146
100 000 158
125 000 176
150 000 194
200 000 231
250 000 267
300 000 303
350 000 340
400 000 371
450 000 400
500 000 431
vom Mehrbetrag
über 500 000 Euro
je angefangene 50 000 Euro 30
Anlage 4 Tabelle D
(Fundstelle: BGBl. I 2012, 2647 -
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
T e i l a
( L a n d w i r t s c h a f t l i c h e T a b e l l e – B e t r i e b s f l ä c h e )
Betriebsfläche bis … Hektar Volle Gebühr (10/10) Euro
40 311
45 333
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Betriebsfläche bis … Hektar Volle Gebühr (10/10) Euro
50 354
55 374
60 394
65 412
70 428
75 444
80 459
85 473
90 485
95 496
100 506
110 531
120 555
130 579
140 602
150 625
160 647
170 668
180 689
190 709
200 729
210 748
220 767
230 785
240 802
250 819
260 836
270 852
280 866
290 881
300 895
320 924
340 953
360 982
380 1 009
400 1 036
420 1 063
440 1 089
460 1 114
480 1 138
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Betriebsfläche bis … Hektar Volle Gebühr (10/10) Euro
500 1 162
520 1 187
540 1 210
560 1 232
580 1 254
600 1 276
620 1 297
640 1 317
660 1 337
680 1 356
700 1 374
750 1 416
800 1 454
850 1 486
900 1 513
950 1 535
1 000 1 552
2 000 je ha 1,42 mehr
3 000 je ha 1,29 mehr
4 000 je ha 1,16 mehr
5 000 je ha 1,03 mehr
6 000 je ha 0,90 mehr
7 000 je ha 0,78 mehr
8 000 je ha 0,64 mehr
9 000 je ha 0,51 mehr
10 000 je ha 0,38 mehr
11 000 je ha 0,25 mehr
12 000 je ha 0,13 mehr
ab 12 000 je ha 0,13 mehr
T e i l b
( L a n d w i r t s c h a f t l i c h e T a b e l l e – J a h r e s u m s a t z )
Jahresumsatz im Sinne von
§ 39 Absatz 5 bis … Euro Volle Gebühr (10/10) Euro
40 000 323
42 500 339
45 000 355
47 500 372
50 000 387
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
in Zusammenarbeit mit der juris GmbH -
-
Jahresumsatz im Sinne von
§ 39 Absatz 5 bis … Euro Volle Gebühr (10/10) Euro
55 000 419
60 000 449
65 000 481
70 000 510
75 000 541
80 000 571
85 000 601
90 000 630
95 000 659
100 000 688
105 000 716
110 000 744
115 000 773
120 000 801
125 000 828
130 000 856
135 000 883
140 000 911
145 000 938
150 000 965
155 000 992
160 000 1 019
165 000 1 046
170 000 1 072
175 000 1 098
180 000 1 125
185 000 1 151
190 000 1 177
195 000 1 203
200 000 1 229
205 000 1 255
210 000 1 280
215 000 1 305
220 000 1 331
225 000 1 357
230 000 1 381
235 000 1 406
240 000 1 431
245 000 1 455
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
in Zusammenarbeit mit der juris GmbH -
-
Jahresumsatz im Sinne von
§ 39 Absatz 5 bis … Euro Volle Gebühr (10/10) Euro
250 000 1 479
255 000 1 504
260 000 1 529
265 000 1 552
270 000 1 576
275 000 1 599
280 000 1 622
285 000 1 645
290 000 1 668
295 000 1 691
300 000 1 713
305 000 1 735
310 000 1 757
315 000 1 778
320 000 1 799
325 000 1 820
330 000 1 841
335 000 1 861
340 000 1 881
345 000 1 901
350 000 1 919
355 000 1 939
360 000 1 958
365 000 1 976
370 000 1 995
375 000 2 013
380 000 2 025
385 000 2 049
390 000 2 065
395 000 2 082
400 000 2 099
410 000 2 132
420 000 2 164
430 000 2 197
440 000 2 228
450 000 2 259
460 000 2 289
470 000 2 318
480 000 2 347
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
in Zusammenarbeit mit der juris GmbH -
-
Jahresumsatz im Sinne von
§ 39 Absatz 5 bis … Euro Volle Gebühr (10/10) Euro
490 000 2 373
500 000 2 399
vom Mehrbetrag
über 500 000 Euro
je angefangene 50 000 Euro 139
Anlage 5 Tabelle E
(Rechtsbehelfstabelle)
(Fundstelle: BGBl. I 2012, 2651 -
Gegenstandswert bis … Euro Volle Gebühr (10/10) Euro
300 26
600 47
900 68
1 200 89
1 500 110
2 000 140
2 500 169
3 000 198
3 500 228
4 000 257
4 500 287
5 000 316
6 000 355
7 000 394
8 000 433
9 000 471
10 000 510
13 000 552
16 000 594
19 000 636
22 000 678
25 000 720
30 000 796
35 000 872
40 000 947
45 000 1 023
50 000 1 098
65 000 1 179
80 000 1 260
95 000 1 341
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
in Zusammenarbeit mit der juris GmbH -
-
Gegenstandswert bis … Euro Volle Gebühr (10/10) Euro
110 000 1 422
125 000 1 503
140 000 1 583
155 000 1 664
170 000 1 745
185 000 1 826
200 000 1 907
230 000 2 031
260 000 2 155
290 000 2 279
320 000 2 402
350 000 2 526
380 000 2 650
410 000 2 774
440 000 2 898
470 000 3 022
500 000 3 146
vom Mehrbetrag
bis 500 000 Euro
je angefangene 50 000 Euro 158